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IX ZR 240/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/09 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge- richts Köln vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse K. (fortan: Sparkasse) ein Girokonto, für das die Schuldnerin und die Sparkasse einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hat- ten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Sparkassen (fortan: AGB-SpK aF) zugrunde. 1 Die Beklagte zog - wie regelmäßig quartalsweise und zuvor ohne Bean- standungen der Schuldnerin - am 12. November 2004 Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.120,12 € aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin beantragte am 3. Januar 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde am 13. Januar 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt 2 - 3 - bestellt. Am folgenden Tag wurde die Bestellung im Internet veröffentlicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 27. Juni 2005 eröffnet. 3 Mit Schreiben vom 25. September 2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 1.120,12 € auf, wobei er erklärte, er genehmige die Lastschrift und fechte die Zahlung an. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2010, 63 ver- öffentlicht ist, hat ausgeführt: Der allein in Betracht kommende Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitere daran, dass es an einer vor Er- öffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung fehle. Maß- gebliche Rechtshandlung bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfah- ren sei die Genehmigung der Belastungsbuchung. Eine Genehmigung liege erst in dem Schreiben des Klägers vom 25. September 2008. Diese sei nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Schuldnerin selbst habe die Last- schrift nicht genehmigt, weil in der bloßen Kontofortführung keine konkludente Genehmigung zu sehen sei. Die in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK aF enthaltene Ge- nehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil vor Ablauf der Frist der Kläger zum 5 - 4 - vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei, so dass die Schuldnerin allein die Lastschrift nicht mehr habe genehmigen kön- nen. Gegenüber dem Kläger habe die Fiktion keine Wirkung entfalten können. Durch das Schreiben vom 25. September 2008 sei die schwebend unwirksame Genehmigung der Schuldnerin nicht mit Rückwirkung (§ 184 BGB) auf den Zeit- punkt des Eintritts der Fiktion gegenüber der Schuldnerin im Februar 2005 wirk- sam geworden. II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand.6 1. Bei einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die anfechtbare Rechtshandlung (§ 129 InsO) in der Genehmigung des Schuld- ners, mit der er einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 15; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 11; v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6). Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwi- schen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts spricht einiges dafür, dass bereits die Schuld- nerin vor Insolvenzantragstellung die Belastungsbuchung genehmigt hat. Dann käme keine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern bei der hier vorliegenden kongruenten Deckung nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt es jedoch sowohl an Feststellungen als auch an Parteivortrag. 7 - 5 - 8 Das Berufungsgericht hat eine konkludente Genehmigung der Last- schriftbuchung durch die Schuldnerin verneint, weil eine Fortführung des Kon- tos allein hierfür nicht ausreiche. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente Genehmigung durch den Kontoinhaber auch dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle er- kennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, wozu insbeson- dere auch wiederkehrende Abgabenzahlungen gehören können (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, z.V.b. in BGHZ). Hat der Schuldner in der Vergangenheit solche Buchungen genehmigt und erhebt er in Kenntnis des Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überle- gungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtig- te Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, es habe sich um regelmäßig quartalsweise vom Konto eingezogene Grundbesitzabgaben gehandelt, denen die Schuldnerin in der Vergangenheit niemals widersprochen habe. Danach liegt nahe, dass mit der Würdigung des Amtsgerichts, das zutreffend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 47; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11, z.V.b. in BGHZ), die Schuldnerin bereits vor dem 3. Januar 2005 den Lastschrifteinzug genehmigt hatte. 2. Lehnt man eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung vor dem Eröffnungsantrag ab, weil bisher nicht festgestellt ist, dass die Schuldnerin vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Lastschrifteinzug erlangte, kann die An- fechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, es fehle an einer vor Eröffnung des Insol- 9 - 6 - venzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Genehmigung spätestens während dieses Zeit- raums erfolgt. 10 a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 25. September 2008 lässt sich eine solche Rechtswirkung allerdings nicht ableiten. Dieses Schreiben enthält keine wirksame Genehmigung, weil es nicht an den richtigen Adressaten ge- richtet ist. Die Genehmigung hätte gegenüber der Sparkasse, nicht aber ge- genüber der Beklagten erklärt werden müssen. Selbst wenn mit der vom Kläger vertretenen Auffassung anzunehmen sein sollte, dass sich dieser auch als end- gültiger Insolvenzverwalter noch wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zu- stimmungsvorbehalt darauf beschränken kann, nur eine Zustimmung zu der nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK fingierten Genehmigung der Schuldnerin zu erklä- ren, hätte eine solche Erklärung nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Zahl- stelle oder der Schuldnerin erfolgen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.; Kirchhof, WM 2009, 337, 338 f). Die von der Revi- sion in den Mittelpunkt ihrer Begründung gestellte Frage, ob eine nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung wegen der nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich eintretenden Rückwirkung als eine in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechts- handlung angesehen werden kann, ist danach nicht entscheidungserheblich. b) Die Genehmigung ist aber durch den Eintritt der in Nr. 7 Abs. 4 AGB- SpK enthaltenen Fiktion erfolgt. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 21 ff) angenommen, dass diese Genehmi- gungsfiktion gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim- mungsvorbehalt keine Wirkung entfalte. Wie der Senat nach Erlass des Beru- 11 - 7 - fungsurteils entschieden hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.). Danach ist die Belas- tungsbuchung sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31. Dezember 2004, also während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzver- waltung, genehmigt worden. Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuld- ners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, können nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten werden (BGH, Urt. v. 9. De- zember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318). Eine anfechtbare Rechts- handlung in dem von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfassten Zeitraum ist so- mit gegeben. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es fehlt an der für eine An- fechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder von dem Eröff- nungsantrag zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. 12 a) Die Beklagte hat nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffe- nen tatrichterlichen Feststellungen lediglich eingeräumt, am 21. März 2005 ers- te Rücklastschriften erhalten zu haben; positive Kenntnis von der Insolvenz ha- be sie erst am 22. November 2005 erlangt. Kenntnis von Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit oder einen Eröffnungsantrag hindeuten könnten (§ 130 Abs. 2 InsO), hatte sie danach erst nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (Mitte Februar 2005). 13 b) Nach Auffassung der Revision soll sich die Kenntnis vom Eröffnungs- antrag aus der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Der Senat hat jedoch zwischenzeitlich mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (IX ZR 14 - 8 - 209/09, z.V.b.) entschieden, dass sich allein aus der öffentlichen Bekanntma- chung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem gegen den Schuldner gerichteten Eröff- nungsantrag ergibt. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kerpen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 25 C 365/08 - LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 198/09 -