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AnwZ (B) 18/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet; im Üb- rigen wird sie zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever- fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla- gen zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese widerrief mit Bescheid vom 25. März 2009 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts- 1 - 3 - gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen und gegen die Festsetzung des Gegen- standswerts auf 50.000 € durch den Anwaltsgerichtshof wendet sich der An- tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Beschwerde zur Hauptsache ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 4 BRAO a.F. zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2009 unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil die Antragsgegnerin das Ende der am 26. März 2009 ablaufenden Frist zur Äußerung, die dem Antragsteller anlässlich der An- drohung des Widerrufs gesetzt worden war, nicht abgewartet und den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 26. März 2009 bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls geheilt; denn der Antragsteller hatte im anwaltsgerichtli- chen Verfahren umfassend Gelegenheit zum Vortrag (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 16 Rn. 6; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 16 Rn. 5). 3 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 25. März 1991, 4 - 4 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). a) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel- lers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 25. März 2009 vor. 5 Zu diesem Zeitpunkt waren u.a. gegen den Antragsteller zwei Haftbefeh- le ergangen, denen titulierte Forderungen der Landeskasse S. sowie des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. zugrunde lagen. So- mit waren die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des Vermögens- verfalls erfüllt. Diese Vermutung kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse vorlegt; dabei muss er insbesondere eine Aufstellung sämtlicher ge- gen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09); seine laufenden Einkünfte hat er ebenfalls umfassend darzulegen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). Den sich hieraus ergebenden Anforde- rungen genügte der Vortrag des Antragstellers - auch bei Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 26. März 2009 - nicht. Mit diesem Vorbringen hat sich bereits der angefochtene Beschluss überzeugend auseinandergesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Antragstellers auf sein eigenes, nach seinen Angaben vorwiegend aus - jedenfalls teilweise leerstehenden und renovierungsbedürftigen - Immobilien 6 - 5 - bestehendes Vermögen nicht ausreicht, um die Vermutung für den Vermögens- verfall zu widerlegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010, AnwZ (B) 33/09). b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ver- bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi- gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, und vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Vorbringen des Antragstellers, er veranlasse die Überweisung von Mandantengeldern grundsätzlich direkt an die Mandantschaft und sei bei einer Pfändung von Man- dantengeldern in der Lage, den Betrag kurzfristig bereitzustellen, reicht nicht aus, um die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Ein solches Vorgehen hängt - worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - allein vom Willen des Antragstellers ab und ist nicht kontrol- lierbar. 7 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel- lers sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 8 - 6 - a) Für den Vermögensverfall streitet nach wie vor die gesetzliche Vermu- tung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 9 Zwar ist mittlerweile der Haftbefehl vom 16. April 2008 gelöscht, den das Amtsgericht L. auf Betreiben der Landeskasse S. erlassen hatte. Auch hat das Finanzamt P. eine Pfändungs- und eine Einziehungsverfügung, die in einem Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Steuerrückständen ergangen waren, in der Zwischenzeit aufgehoben. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B. vollstreckt je- doch weiterhin wegen einer Forderung in Höhe von mehr als 30.000 € gegen den Antragsteller. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht L. be- reits am 19. Februar 2009 einen Haftbefehl erlassen. Mittlerweile hat die zu- ständige Gerichtsvollzieherin unter dem 22. Juni 2009 mitgeteilt, der Antragstel- ler entziehe sich beharrlich der Zwangsvollstreckung; am 9. Juli 2009 ist ein weiterer Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen. Daneben macht unter anderem die Antragsgegnerin eine eigene Forderung in Höhe von mehr als 1.000 € gegen den Antragsteller geltend. 10 Der für den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), der nach dem hier noch anzuwen- denden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen ist, hat die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch durch sein weite- res Vorbringen nicht widerlegt: 11 Soweit er erneut auf sein Vermögen hingewiesen hat, bleibt er nach wie vor ausreichend substantiierte Angaben zu dessen Höhe sowie den Nachweis schuldig, dass und auf welche konkrete Art und Weise sein Vermögen zur 12 - 7 - Schuldentilgung eingesetzt werden soll. Zu der Forderung des Versorgungs- werks der Rechtsanwälte in B. hat er im Beschwerdeverfahren zunächst vorgebracht, diese sei bei Nachreichung der Einkommensteuerbescheide auf 15.000 € reduziert worden und solle "aus bisher nicht eingezogenen eigenen Forderungen" - zu denen er allerdings keine näheren Angaben gemacht hat - beglichen werden. Eine Bestätigung dieser Vereinbarung durch das Versor- gungswerk hat er nicht beigebracht. Entgegen seiner Ankündigung in der Be- schwerdebegründung vom 3. März 2010 hat er darüber hinaus bis zur mündli- chen Verhandlung weder die entsprechende Zahlung an das Versorgungswerk noch die Rücknahme der Vollstreckungsaufträge dargelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 vorgetragen, es bestehe ein telefonischer Kontakt zum Versorgungswerk, in dessen Rahmen eine Einigung, die Forde- rung auf 15.000 bis 16.000 € zu reduzieren "einvernehmlich verhandelt" werde. Aus alldem ist nicht zu entnehmen, dass die Vermögensverhältnisse des An- tragstellers sich konsolidiert haben; vielmehr ist mit Blick auf die nach wie vor bestehende Schuld gegenüber dem Versorgungswerk davon auszugehen, dass der Vermögensverfall anhält. Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die übrigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen kommt es des- halb nicht an. b) Neue Umstände, die dafür sprechen, dass die Gefährdung der Inter- essen der Rechtsuchenden nicht mehr besteht, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn man davon aus- geht, dass der Vermögensverfall durch eine einzige Schuld begründet wird, de- ren Gläubigerin zudem eine anwaltliche Institution ist. Das anwaltliche Versor- gungswerk wird - schon im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder - auf wei- tere Vollstreckungsversuche nicht verzichten können, die möglicherweise Ver- 13 - 8 - mögenswerte von Mandanten des Antragstellers berühren (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). III. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof richtet (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562). 14 IV. Der Senat hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren sei- ner ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend - wie bereits der Anwalts- gerichtshof in erster Instanz - auf 50.000 € festgesetzt. 15 Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Stüer Quaas Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.01.2010 - II AGH 9/09 -