Leitsatz
V ZB 214/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO § 117 Abs. 4; PKHVV §§ 1, 2 Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene ist ukrainische Staatsangehörige. Sie hatte sich mehrere Jahre in Tschechien aufgehalten und war dann nach Deutschland ausgereist. Sie wandte sich am 7. September 2009 an die Polizei in Kaldenkirchen, um den Verlust ihres Rucksacks und Passes zu melden. Dort wurde sie festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 8. September 2009 ordnete das Amtsge- richt gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 7. Dezember 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. 1 Am 10. November 2009 hat die Betroffene bei dem Amtsgericht bean- tragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Gegen die Zurückweisung ihres Antrags hat die Betroffene sofortige Be- schwerde eingelegt, nach ihrer Abschiebung in die Ukraine am 25. November 2009 mit dem Antrag festzustellen, dass die "Inhaftierung in Abschiebungshaft" 2 - 3 - rechtswidrig war. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dage- gen hat die Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Eine Erklärung über die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Betroffene nicht vorgelegt. II. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht nur voraus, dass der Betroffene nach seinen persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Einsatz seines Einkommens und Vermögens nach Maßgabe von § 115 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 117 Abs. 4 ZPO muss er sich zu der dafür erforderlichen Darlegung des in § 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars bedienen. Dieses muss vollständig und so aus- gefüllt werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen möglich ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Hat der Betroffene in der Beschwerdeinstanz das vorgeschriebene For- mular vollständig ausgefüllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbe- schwerdeinstanz eine Bezugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Se- nat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). 4 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.5 - 4 - 6 a) Die Betroffene hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Sie hat aller- dings auf ihre in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug genommen. Diese Bezugnahme war indessen nicht ausreichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen durch ihre Abschiebung in die Ukraine grundlegend verändert haben. Dass sie sich trotz der Veränderung ihrer Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert hät- ten, hat die Betroffene nicht erklärt. b) Die Vorlage der Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Betroffene in der Ukraine aufhält und unsicher ist, ob ihr Verfahrensbevollmächtigter in der Rechtsbeschwerdein- stanz mit ihr Kontakt aufnehmen und das Formular vollständig ausgefüllt vorle- gen kann. 7 aa) Der Formularzwang gilt auch für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe von Verfahrensbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in ei- nem anderen Staat haben. § 117 Abs. 4 ZPO sieht für sie keine Ausnahme vor. Die Zivilprozessordnung verweist im Gegenteil für die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe an Beteiligte im EU-Ausland in § 1076 ZPO uneingeschränkt auch auf § 117 Abs. 4 ZPO. Beteiligte im EU-Ausland haben dazu zwar das in § 1 EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung i.V.m. der Anlage zu dieser Vor- schrift bestimmte Formular zu verwenden. Dieses Formular folgt in der Diktion dem auf Grund von Art. 16 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenz- überschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. Nr. L 26 S. 41, be- 8 - 5 - richtigt in ABl. Nr. L 32 S. 15) bestimmten Standardformular, unterscheidet sich aber inhaltlich nicht von dem sonst zu verwendenden Formular. 9 bb) Eine (zu berücksichtigende) Erklärung der ukrainischen Behörden oder der deutschen diplomatischen Vertretung in der Ukraine, in der die Bedürf- tigkeit der Betroffenen nach Maßgabe von Art. 21 des im Verhältnis zur Ukraine anwendbaren Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 576 i.V.m. Bek. vom 18. November 1999, BGBl. 2000 II S. 18) bescheinigt wird, hat die Betroffene ebenfalls nicht vorgelegt. c) Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 10 aa) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas- sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts- schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123 f.; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel- verfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anfor- derungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situ- ation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKHVV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten 11 - 6 - Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab- gabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 12 bb) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe- nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei- ner Entscheidung, weil die Betroffene nicht vorgetragen hat, dass es sich in ih- rem Fall so verhält. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 08.09.2009 - 29 XIV 37/09/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 04.08.2010 - 7 T 289/09 -