Entscheidung
AnwZ (B) 83/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsge- richtshofs vom 29. Juni 2010 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der An- tragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe- standsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Die Eingabe ist als Anhörungsrü- ge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO behandelt und mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zu- rückgewiesen worden. 1 Mit Schriftsatz vom 8. September 2010, hier eingegangen am 14. September 2010, beantragt der Antragssteller "amtliche Berichtigung" des 2 - 3 - Beschlusses vom 12. Juli 2010 wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrech- tes, sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Der erneute Antrag ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) ist in- nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen (§ 29a Abs. 2 FGG a.F.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist überdies nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf § 42 ZPO rügt, der Vorsitzende sei voreinge- nommen gewesen, ist der Antrag unstatthaft. 3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer- den. 4 Tolksdorf Lohmann Schäfer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -