Entscheidung
AnwZ (B) 83/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündli- cher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewie- sen. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 25. März 2003 im Bezirk der Antragsgegne- rin als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war er in anderen Bezirken als Rechts- anwalt tätig gewesen. Im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Er- mittlungsverfahrens wegen falscher Verdächtigung holte die zuständige Staats- anwaltschaft eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Landgerichtsarzt kam in einem Vermerk vom 26. November 2007 zu dem Ergebnis, nach Aktenlage könne das Vorliegen einer krankhaften seeli- schen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet und eine erhebliche Min- derung der Einsichtsfähigkeit in Verbindung mit einer Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Strafver- fahren wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 1 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007, zugestellt am 3. Januar 2008, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, ein Gutachten des Facharztes Professor Dr. N. , Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Po- lyklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in M. vorzulegen. Der Antragstel- ler legte kein Gutachten vor. Am 30. Mai 2008 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Anträge blieben ohne Erfolg. 2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers, weil dieser infolge einer Schwächung seiner geistigen 3 - 4 - Kräfte (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) unfähig sei, den Beruf des Rechtsanwalts ord- nungsgemäß auszuüben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent- scheidung ist zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat sofortige Be- schwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bean- tragt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs- gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt- schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts- anwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1 BRAO a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Rechtsanwalt auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemesse- nen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesund- heitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus demjenigen gesetzlichen Grund, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. 5 - 5 - 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides vor. 6 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit bestandskräftigem Be- scheid vom 27. Dezember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 7 Dieser genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. Die Antragsgegnerin hat, wie geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215), den mit der Untersuchung beauftragten Arzt namentlich bezeichnet. Der Bescheid enthält die Fragen zum Gesundheitszustand des Antragsgegners, welche der Gutach- ter beantworten soll, sowie diejenigen Tatsachen, welche die Antragsgegnerin veranlasst haben, die Untersuchung anzuordnen. 8 Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, griff die ge- setzliche Vermutung des § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. ein, dass er aus den im Bescheid genannten gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außer Stande war, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Diese Vermutung hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht widerlegt. 9 3. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (vgl. zum Widerrufsgrund des Vermögensverfalls BGHZ 75, 356; 84, 149), während des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht wider- legt. 10 - 6 - Der Antragsteller hat weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Zureichende Gründe hierfür hat er nicht dargetan. 11 Im Übrigen hat sich das von der Antragsgegnerin beschriebene Verhal- ten, das - neben dem im Strafverfahren erstellten gutachterlichen Vermerk - Anlass zur Anordnung der Vorlage eines Gutachtens war, im gerichtlichen Ver- fahren fortgesetzt. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich die von dem Landgerichtsarzt in seinem Vermerk beschriebenen "Schwierigkeiten bei der Selbst- und Problemwahrnehmung" und die Defizite bei der "Fokussierung des Denkens" gezeigt. 12 4. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen nicht. 13 - 7 - III. Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für die sofortige Beschwerde und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts oder des Rechtsanwalts K. wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 14 Tolksdorf Lohmann Schäfer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH München Entscheidung vom 29.06.09 - BayAGH I - 20/08