Entscheidung
IX ZR 175/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/09 Verkündet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich- ter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Beklagte wurde im Vorverfahren rechtskräftig verurteilt, an die Schuldnerin 84.600,77 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer be- stimmten Software einschließlich Lizenzen und Handbüchern. Mit der Software wollte die Beklagte ein Internetportal erstellen, das sie jedoch später auf ande- rem Weg realisierte. 1 - 3 - Nach dem Urteil des Vorverfahrens war die Software in der Version 1.0 zu übergeben, die jedoch nicht mehr existiert und erhältlich ist. Die Annahme einer Version 1.5 verweigert die Beklagte als nicht erfüllungsgeeignet. 2 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Version 1,5 zur Erfüllung der Lieferverpflichtung aus der Zug-um-Zug-Verurteilung geeignet sei. Im Beru- fungsverfahren hat er außerdem - auf Anregung des Berufungsgerichts - die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Der Kläger behauptet, die Version 1.5 sei mit der Version 1.0 identisch bzw. höher- wertig. Der Titel aus dem Vorverfahren sei so auszulegen, dass auch diese Version übergeben werden könne. Die Beklagte bestreitet die Identität und die Gleichwertigkeit. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und zusätzlich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kla- geabweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Könne der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - auch mit sachverständiger Hilfe nicht klären, ob die angebotene Leistung zur Erfüllung der tenorierten Leis- tungsverpflichtung geeignet sei, sei die Feststellungsklage das geeignete In- strument des Verpflichteten und das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Das gelte nicht nur bei nicht hinreichender Bestimmtheit eines Titels, sondern auch dann, wenn zu klären sei, ob eine Leistung, die von der geschul- deten, jedoch nicht mehr möglichen, abweiche, gleichermaßen zur Erfüllung geeignet sei. 6 Die Feststellungsklage sei auch begründet. Zwar müsse im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung grundsätzlich wie geschuldet angeboten werden. Die Version 1.5 entspreche schon nach dem eigenen Vor- trag des Klägers nicht der Version 1.0. Jedoch könne nicht allein auf die techni- sche Identität abgestellt werden, wenn unter Billigkeitsgesichtspunkten eine an- dere Version zur Erfüllung geeignet sei. Ob dies hier der Fall sei, könne jedoch dahinstehen. 7 Die Beklagte handele jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter Berufung auf mögliche Abweichungen zwischen den Versionen 1.0 und 1.5 die Abnahme der Version 1.5 verweigere. Denn es stehe fest, dass sie die Soft- ware unabhängig von ihren Eigenschaften ohnehin keinesfalls mehr nutzen werde. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gelte auch im Vollstreckungsverfahren. Der Beklagten komme es auf die Gegenleistung nicht mehr an; die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts diene allein dazu, die Vollstreckung des rechtskräftigen 8 - 5 - Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Die Beklagte habe sich bereits unmit- telbar nach Vertragsschluss im Jahre 2000 aus dem Vertrag lösen wollen. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass die Software für sie in jedem Fall nutzlos, weil total veraltet und unbrauchbar sei. II. Die Revision ist zulässig und begründet.9 1. Sie ist insbesondere statthaft, weil sie vom Berufungsgericht zugelas- sen worden ist, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hieran ist das Revisionsgericht gebun- den, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ohne dass es darauf ankäme, ob Zulassungs- gründe tatsächlich vorliegen (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241). Auf die entsprechenden Einwendungen der Revisionserwi- derung kommt es deshalb nicht an. 10 2. Sie ist auch begründet.11 a) Zutreffend ist - entgegen der Rüge der Revision - die Annahme beider Vordergerichte, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Zwar bestehen hier weder Zweifel über den vollstreckbaren Inhalt einer Urteilsformel noch über Art und Umfang der bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bezeichneten Gegenleis- tung (zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in diesen Fällen vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1961 - IV ZR 59/61, BGHZ 36, 11, 13 f; v. 23. September 1976 - VII ZR 14/75, WM 1976, 1195, 1196; v. 11. September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153, 156 Rn. 30). Die Feststellungsklage ist jedoch auch dann zu- lässig, wenn zweifelhaft ist, ob die tatsächlich angebotene Gegenleistung der 12 - 6 - konkret ausgeurteilten entspricht (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 756 Rn. 14 Fn. 79). Ist die Einrede "Zug um Zug" materiell-rechtlich entfallen, kann zwar er- neut Leistungsklage ohne Zug-um-Zug-Antrag erhoben werden. Die Rechtskraft des Ersturteils stünde nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1; Münzberg in Stein/Jonas, aaO Rn. 14). Der Kläger begehrt jedoch nicht die vorbehaltlose Verurteilung der Beklagten, sondern (le- diglich) die Feststellung, dass die im Urteil des Berufungsgerichts näher be- zeichneten Gegenstände dem Vollstreckungstitel entsprechen und sich die Be- klagte im Annahmeverzug befindet. Das wäre für die weitere Zwangsvollstre- ckung ausreichend, die gemäß § 756 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Kläger die ihm obliegende Leistung in einer den Vollzug begründenden Weise anbietet oder die Beklagte sich insoweit bereits im Verzug der Annahme befindet. Einer erneuten Leistungsklage bedarf es daher nicht. 13 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte handele rechts- missbräuchlich, wenn sie die vom Kläger angebotene Version ablehne, obwohl feststehe, dass sie die Software unabhängig von ihren Eigenschaften keines- falls mehr einsetzen oder nutzen werde, hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand. 14 aa) Zutreffend ist allerdings auch hier der Ausgangspunkt des Beru- fungsgerichts, dass das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch im Prozessrecht und im Voll- streckungsverfahren gilt. Das wird von der Revision auch im Grundsatz nicht in Frage gestellt und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 15 - 7 - 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12 f m.z.N.; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 Rn. 7). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist danach die Ausübung einer prozessualen oder vollstreckungsrechtlichen Befugnis, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 aaO Rn. 12 m.w.N.). 16 bb) Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Sinne liegt entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte die An- nahme der angebotenen Version als nicht erfüllungsgeeignet abgelehnt hat, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Die Verwendung einer Kaufsache oder eines von dem Besteller erstellten Werkes liegt grundsätzlich im Belieben des Käufers oder Bestellers. Auch wenn sich ein Kauf aus der Sicht des Käu- fers als Fehler erweist und er den Kaufgegenstand nicht mehr nutzen will oder kann, ändert dies nichts an der Lieferverpflichtung des Verkäufers, wenn er An- spruch auf die Gegenleistung erhebt. Die weggefallene Absicht der Verwen- dung lässt die Lieferpflicht nicht entfallen. Es kann auch in diesem Falle nicht in das Belieben des Verkäufers gestellt werden, ob oder was er liefern will. Ver- langt der Verkäufer entsprechend seinen vertraglichen Rechten Bezahlung Zug- um-Zug gegen Lieferung der verkauften Sache, hat er für seine Lieferfähigkeit Sorge zu tragen. Dem Käufer steht, auch wenn er die Sache selbst nicht mehr nutzen will, gleichwohl das Recht zu, diese auf Mängel zu untersuchen und ge- gebenenfalls Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Andernfalls würde es dem Verkäufer ermöglicht, den vollen Kaufpreis zu beanspruchen, obwohl er seinerseits zur Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung außerstande ist. 17 - 8 - Da Rechtsmissbräuchlichkeit der Beklagten nicht vorliegt, besteht auch der vom Berufungsgericht hierauf gegründete Annahmeverzug nicht. 18 c) Entscheidend für die Begründetheit der Klage ist sonach, ob die vom Kläger angebotene Version von der Beklagten im Wege der Zug-um-Zug- Vollstreckung als erfüllungsgeeignet akzeptiert werden muss. 19 aa) Im Grundsatz geht das Berufungsgericht wiederum zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung die Leistung vom Gläu- biger grundsätzlich so angeboten werden muss, wie sie im Vollstreckungstitel beschrieben ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - I ZB 7/05, WM 2005, 1954, 1955; Musielak/Lackmann, aaO § 756 Rn. 4). 20 Ein solches Angebot konnte nicht erfolgen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Kläger zur Übergabe an die Be- klagte zur Verfügung gestellte Version mit der in dem vollstreckbaren Urteil be- zeichneten Version nicht identisch ist. 21 bb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger angebotene Version 1.5 habe von der Beklagten im Sinne des zu voll- streckenden Titels als erfüllungsgeeignet akzeptiert werden müssen, wenn die- se Version unter funktionalen Aspekten tatsächlich gleich oder höherwertig ist und gegenüber der geschuldeten Version keinerlei andere Nachteile, etwa die Systemumgebung betreffend, aufweist. Dies ergibt sich aus dem auch im Voll- streckungsverfahren herrschenden Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns. 22 - 9 - Die Revision wendet dagegen ein, ein derartiger Titel sei wegen fehlen- der Bestimmtheit unzulässig; eine Zug-um-Zug-Verurteilung könne nicht in der Weise ausgesprochen werden, dass dem Schuldner ein bestimmter Gegen- stand oder ein lediglich vergleichbarer anderer Gegenstand anzubieten sei. Das mag zutreffen. Darum geht es hier aber nicht. Vorliegend soll allein festgestellt werden, ob vom Kläger eine andere Version angeboten werden kann, die ihrer- seits wiederum in gleicher Weise individualisiert bezeichnet ist wie die zunächst ausgeurteilte Version. 23 cc) Das Berufungsgericht hat die erforderliche Gleich- oder Höherwertig- keit bei gleichzeitigem Fehlen von Nachteilen für die Beklagte nicht festgestellt, sondern offen gelassen. Die erforderlichen Feststellungen werden nunmehr nachzuholen sein. 24 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.03.2009 - 2 O 257/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2009 - I-12 U 120/09 -