Entscheidung
IX ZB 85/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. März 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht. 1 1. Die Auffassung der Treuhänderin, zur Abrechnung im eröffneten Ver- fahren nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am En- 2 - 3 - de dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden könne, ist verfehlt. Das eröff- nete Verfahren dauert noch an. Die Treuhänderin unterliegt gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. a) Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der Verwal- ter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenz- verfahrens (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenz- verfahren erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist und das Insolvenzge- richt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (§ 200 Abs. 1 InsO). Erst dann erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder und der Beschlag endet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 200 Rn. 5). Die Ankün- digung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des Insol- venzverfahrens (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 291 Rn. 17; Uh- lenbruck/Vallender, aaO § 291 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 291 Rn. 32). Entsprechend regelt § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass das Insol- venzverfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufge- hoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, fällt nach den §§ 35, 36 InsO auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuld- befreiung angekündigt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, ZIP 2010, 1610 Rn. 4). 3 b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung bisher nicht erfolgt. Die Treuhänderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts ge- mäß § 58 Abs. 1 InsO. Ihre Weigerung, eine vollständige Abrechnung des Kon- 4 - 4 - tos bezogen auf den 24. April 2008 vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missach- tung der Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts dar. Zwar hat das Insol- venzgericht im Anschluss an den Termin am 24. April 2008 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und die Treuhänderin für die Wohlverhaltens- phase bestimmt. Dies ändert nach obigen Grundsätzen aber nichts an der Tat- sache, dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin, die die Treuhänderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begründung der Zwangsgeld- festsetzung, die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft hätte, liegt des- halb - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treu- händerin muss weiter über die Einnahmen im eröffneten Verfahren Auskunft erteilen. 2. Die mit Beschluss vom 26. November 2007 erteilte Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung steht der am 24. April 2008 erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuhänderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom 20. November 2007 bezogen, die für die Gläubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schluss- rechnung hat die Treuhänderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am 24. April 2008 angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zuflüsse ein Massebestand von mindestens 2.700,00 € vorhanden. Per 31. März 2008 wies das für die Schuldnerin geführte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 € aus. Es drängte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.12.2009 - 10 IK 313/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 6 T 14/10 -