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Entscheidung

2 StR 254/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 254/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 15. Februar 2010 a) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 110.820 € die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. b) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Feststel- lung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die all- 1 - 3 - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der bei der Tat er- langte Geldbetrag in Höhe von 110.820 € (dieser entspricht den bei der Tat er- beuteten Bargeldbeträgen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Kammer im Rahmen ihrer nicht näher begründeten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ange- klagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte ei- nen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den Irak - geboten gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Härtefall- prüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen wird. 3 Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufge- zeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. 4 2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaß- stab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundes- 5 - 4 - anwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst be- stimmt. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott