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Entscheidung

5 StR 209/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 209/10 (alt: 5 StR 513/07 und 5 StR 555/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: 1. Das gegen Richter Dr. Brause und Richterin Dr. Schneider angebrachte Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verwor- fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 30. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen ver- suchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Be- schluss vom 20. Dezember 2007 (NStZ-RR 2008, 140) mit den Feststellun- gen aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten bei glei- chem Schuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ord- nete abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auch dieses Urteil wurde vom Senat durch Beschluss vom 20. Febru- ar 2009 (NStZ 2009, 383) aufgehoben. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen dersel- ben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wie- derum seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord- 2 - 3 - net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner von seinen Verteidi- gern und von ihm selbst begründeten Revision. Während seine Verteidiger die Revision auf die Sachrüge stützen, rügt er selbst auch Verstöße gegen Verfahrensrecht. Persönlich hat er darüber hinaus die am Beschluss vom 20. Februar 2009 beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schrieb und ver- schickte der aufgrund einer wahnhaften Störung bei Begehung seiner Taten vermindert schuldfähige Angeklagte im Sommer 2005 zunächst fünf, von Sommer bis Herbst 2006 weitere acht Briefe unter anderem an Gerichte in Bremen, das Bundesverfassungsgericht, die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Generalbundesanwältin. In diesen Briefen forderte er ihm vermeint- lich zustehende Rechte ein und drohte, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte, mit der Ermordung von Adressaten und einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren. Im Sommer 2006 setzte er in einigen dieser Briefe Fristen für die Erfüllung seiner Forderungen; die damit verbundenen Drohungen richteten sich vor allem gegen einen Amtsrichter, der für das den Angeklagten betreffende Unterbringungsverfah- ren zuständig war, und die Generalstaatsanwältin des Landes Bremen, die, wie auch der damalige Präsident des Amtsgerichts, seine Drohungen ernst nahmen. Die letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auch noch während der Durchführung des Revisionsverfahrens hat er derartige Droh- briefe verschickt. 3 - 4 - II. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen diejenigen Mitglie- der des erkennenden Senats, die auch am Senatsbeschluss vom 20. Febru- ar 2009 – 5 StR 555/08 beteiligt waren, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO un- zulässig. Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf eine aus zwin- genden rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; BGHR StPO § 26a Unzulässig- keit 14). 4 Die Beteiligung von Richtern an einer Vorentscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt 50, 216, 221). Dies gilt für Richter eines Revisionsgerichts in besonderem Maße, wenn deren Vorentscheidung – wie hier – zu einem Erfolg des Rechtsmittels des Be- schwerdeführers geführt hat. Soweit der Angeklagte in der „zweifelhaften Begründung“ des früheren Senatsbeschlusses, der von einer psychischen Störung des Angeklagten ausgeht, einen „massiven Befangenheitsgrund“ sieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebungsentscheidung des Revi- sionsgerichts die Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Tatge- richts gebietet. Eine damit einhergehende vom Angeklagten als nachteilig empfundene Würdigung durch das Revisionsgericht ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten hinzunehmen. 5 III. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des An- geklagten hat keine Rechtsfehler ergeben. 6 1. Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Der Beschwerdeführer hat der Urkundsbeamtin lediglich einen umfangreichen Schriftsatz übergeben, ob- 7 - 5 - wohl ihm aus dem früheren Verfahren die Untauglichkeit eines solchen Vor- gehens bekannt war. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. 8 a) Insbesondere gelangt das Landgericht in einer sorgfältigen und um- fassenden Beweiswürdigung auf der Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens, der Anhörung mehrerer sach- verständiger Zeugen, auch früherer Gutachter, und seines eigenen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Ange- klagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat; dabei hat es nunmehr den Ausschluss einer völligen Schuldunfähigkeit des Angeklagten in nachvollziehbarer Weise belegt. 9 10 b) Ebenfalls in rechtsfehlerfreier Weise hat das – auch in dieser Frage sachverständig beratene – Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und hier insbesondere das Vorliegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet: Zwar fehle es noch an einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte seine Todesdrohun- gen auch in die Tat umsetzen werde. Jedoch sei eine Umsetzung seiner Drohungen durchaus möglich und es bestünden inzwischen sogar konkrete Anhaltspunkte für „eine Steigerung des Verhaltens des Angeklagten hin zu realen Gewalthandlungen“. Zum einen sei „in den letzten Monaten schriftlich wie mündlich eine massive weitere Steigerung verbaler Auffälligkeiten bzw. Aggressivität zu beobachten“. Zum anderen wirke sich sehr ungünstig aus, dass „die prozessualen Möglichkeiten des Angeklagten in seinem Kernanlie- gen auch aus seiner Sicht immer auswegloser erschienen“ (UA S. 78). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Angeklagte allerdings auch in Zukunft massive Drohungen aussprechen und weitere Nötigungsver- suche unternehmen. - 6 - Nachvollziehbar begründet das Landgericht nunmehr auch, dass die Nötigungshandlungen des Angeklagten als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB anzusehen sind. Dabei orientiert es sich an den Vorga- ben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Nach Vernehmung meh- rerer der Bedrohten gelangt es beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die Zeugen sich aufgrund konkreter Umstände veranlasst sahen, die Drohungen des Angeklagten in besonderem Maße ernst zu nehmen; Anhaltspunkte für eine bloße „gefühlsgeleitete Furcht“ (UA S. 81) seien nicht zu erkennen. Die Befürchtung, dass eine Realisierung der Drohungen tatsächlich erfolgen kön- ne, sei auch berechtigt. 11 Das Landgericht geht schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Unter- bringung gewahrt sei, und orientiert sich auch insoweit an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Dabei stellt es angesichts einer mehr als dreijährigen Dauer der vorläufigen Unterbringung in Übereinstim- mung mit dem psychiatrischen Sachverständigen entscheidend darauf ab, dass sich in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung werde rechtfertigen lassen. Zwar seien die therapeutischen Möglichkeiten mangels Mitwirkungsbereitschaft des Ange- klagten gegenwärtig noch sehr gering. Jedoch bestehe die Erwartung, dass nach einer endgültigen Entscheidung über die Unterbringungsfrage mit einer günstigeren Entwicklung gerechnet werden könne und ein therapeutisches Konzept „realistisch in durchaus ca. 12 bis 14 Monaten“ (UA S. 87) umzuset- zen sei. 12 - 7 - 3. Für den Fall, dass sich diese günstigen Therapieerwartungen nicht in der in Aussicht genommenen Zeit erfüllen lassen, weist der Senat vorsorg- lich auf BVerfGE 70, 297 hin. 13 Brause Sander Schneider König Bellay