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5 StR 161/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 161/10 (alt: 5 StR 7/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. G r ü n d e Die gegen den Senatsbeschluss gerichtete „Gegenvorstellung" der Nebenklägerin vom 8. Juni 2010 bleibt erfolglos. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine – allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) – Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer- Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Rüge ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. 1 Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet. Nachdem das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2008 im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig geworden war, hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 19. November 2009 nur noch über die Anordnung einer Maßregel zu entscheiden. Infolge dessen konnte das Ziel der mit der 2 - 3 - Sachrüge geführten Revision gegen dieses Urteil nur die dort abgelehnte Anordnung einer Maßregel sein. Die unterlassene Anordnung konnte aber mit der Revision der Nebenklage nicht angegriffen werden. Brause Schaal Schneider König Bellay