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5 StR 161/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 161/10 (alt: 5 StR 7/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin D. K. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Septem- ber 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen begangen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fäl- len, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit dem auf die Zurückver- weisung ergangenen Urteil hat das Landgericht entschieden, dass keine wei- teren Rechtsfolgen verhängt werden. - 3 - Zu der von der Nebenklägerin geführten Revision führt der General- bundesanwalt zutreffend aus: 2 „Die Revision der Nebenklägerin, die sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, ist unzulässig (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 2. Mai 1997 – 2 StR 186/97 – und vom 22. April 1999 – 1 StR 171/99 –; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 400 Rdnr. 3 a.E.). 3 Das Anfechtungsrecht der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO beschränkt. So ist das Urteil grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Ver- hängung einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechtbar. Das System der Rechtsfolgen umfasst neben der schuldabhängigen Strafe auch die in Zu- kunft gerichtete Maßregel als Maßnahme der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 3 StGB (Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor § 38 Rdnr. 4). 4 5 Die Nichtanordnung einer Maßregel kann lediglich dann gerügt wer- den, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs we- gen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. BGH NStZ 1995, 609). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.“ Basdorf Brause Schaal Schneider König