Entscheidung
5 StR 171/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 171/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bautzen vom 8. Januar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt:2 a) Der 25 Jahre alte Angeklagte leidet unter Schwachsinn (Gesamtin- telligenzquotient von 61). Im Jahr 2003 wurde er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung in Tat- 3 - 3 - einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung eines wei- teren Urteils wegen mehrfachen Diebstahls zu einer einheitlichen Jugend- strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung hatte das Jugendgericht zur Bewährung ausgesetzt. Für das damalige Tat- geschehen hatte es den Angeklagten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen; im Bewährungsbeschluss wurde er unter anderem angewiesen, eine im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik begonnene stationäre Behandlung solange in Anspruch zu nehmen, wie dies von ärztlicher Seite für erforderlich gehalten werde und anschlie- ßend eine ambulante psychiatrische Behandlung durchzuführen. Die Ju- gendstrafe ist inzwischen erlassen und der Strafmakel beseitigt. 4 b) Der Angeklagte hatte im Frühjahr 2008 die Familie der am 9. März 1999 geborenen Geschädigten M. F. kennen gelernt, zu der er ein freundschaftliches Verhältnis entwickelte. Unter dem Vorwand, mit M. Fußball spielen zu gehen, holte der Angeklagte das Kind im Tat- zeitraum an drei nicht mehr konkret feststellbaren Tagen von ihrer Wohnung ab und führte sie in ein Wäldchen. Dort veranlasste er M. , sich Hose und Schlüpfer auszuziehen und sich auf den Erdboden zu legen. Der Ange- klagte führte seinen Penis jeweils zumindest in den Scheidenvorhof des Kin- des ein. An einem weiteren nicht mehr konkret feststellbaren Tag im Tatzeit- raum vollzog er mit M. in deren Kinderzimmer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er erneut zumindest in den Scheidenvorhof des Mädchens eindrang. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. 5 a) Sachverständig beraten hat es festgestellt, dass der Angeklagte un- ter Schwachsinn im Sinne von § 20 StGB leidet und bei ihm darüber hinaus Verhaltensstörungen und sexuelle Auffälligkeiten vorhanden sind, die sich 6 - 4 - unter anderem in den Taten äußern. Diese beiden Beeinträchtigungen hätten aber keine eigenständige Bedeutung; es handele sich um keine separaten Persönlichkeitsstörungen, sondern um unmittelbare Ausflüsse der geistigen Behinderung des Angeklagten. Sie wirke sich insofern erschwerend auf seine soziale Handlungskompetenz aus, als „er in der Fähigkeit komplexere soziale Situationen in Bedeutung und Wertgehalt zu erfassen und daraus korrekte und nachvollziehbare Lösungsmechanismen zu finden, eingeschränkt sei“ (UA S. 21). Eine Pädophilie liege bei ihm nicht vor. b) Die Strafkammer ist zu dem Schluss gelangt, dass die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Schwachsinns zwar tatbezogen vermindert gewesen sei, jedoch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB. Im Ansatz zutreffend führt sie aus, dass es sich bei der Frage der Erheblichkeit der Verminderung der Schuldfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen der Sachverständigen unter Beachtung normativer Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu ent- scheiden hat (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11; BGHSt 8, 113, 124). Indes durfte die Strafkammer in ihrer Subsumtion nicht davon absehen, die gebotene fachwissenschaftliche Beurteilung der Auswirkungen der Intelli- genzminderung des Angeklagten auf die Steuerungsfähigkeit gerade hin- sichtlich der ausgeführten Sexualdelikte darzulegen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 63). Diese anspruchsvolle Beurteilung durfte das Tatge- richt nicht – wie hier geschehen – ausschließlich durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1; BGH NStZ 1997, 296). 7 c) Die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit verneint hat, ist zudem unklar und widersprüch- lich. Die Strafkammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine geistige Behinderung in seinem sozialen Fortkommen „nicht nur leicht beeinträchtigt“ war (UA S. 22) und dass er sich im Tatzeitraum „aufgrund seines Alleingestelltseins in der eigenen Wohnung und fehlender Hilfe bei 8 - 5 - der Strukturierung des Tagesablaufs in einer erschwerten Situation befand und dies seinen Problemen, sich sozial kompetent zu verhalten, Vorschub leistete“ (UA S. 23). Als mitbestimmend für die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer indes auf un- klar gebliebene gegenläufige Umstände abgestellt. Der Angeklagte habe bei allen Tathandlungen die Fähigkeit offenbart, „Situationen auch zum Teil in Einzelheiten zu erkennen und zu bewerten, sowie sie handlungsmäßig struk- turiert aufzuarbeiten“ (UA S. 23). Soweit das Landgericht darauf abhebt, „dass der Angeklagte [nicht] auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den Überblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt“ habe, vielmehr „sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen“ sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausführung einen zu hohen Beweiswert für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 – 4 StR 522/87 – und vom 21. April 1999 – 5 StR 115/99). 9 3. Der Senat hat das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Sollte nämlich das neue Tatgericht zu einer sicheren Feststellung eines länger andauern- den psychischen Defekts im Sinne des § 20 StGB im Umfang des § 21 StGB gelangen, so wird es sich angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Ange- 10 - 6 - klagten auch mit der Frage einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 2 und 17) zu befassen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Brause Raum Schneider König Bellay