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5 StR 540/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 540/10 (alt: 5 StR 171/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bautzen vom 5. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkam- mer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge- hoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat dieselbe Strafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat. 1. Im angefochtenen Urteil wird „auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders oder ergänzend festgestellt …) in vollem Umfang Bezug genommen“ (UA S. 2 f.). Lediglich „zum Werdegang“ des Angeklagten wird „ergänzend“ fest- gestellt, dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich eine neue Beziehung zu einer anderen Frau anbahne. Seine Überzeugung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund seines Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, stützt das 2 - 3 - Landgericht auf Erwägungen, die – teilweise einschließlich der Schreibfeh- ler – mit nur geringfügigen Änderungen über mehrere Seiten wörtlich aus dem aufgehobenen Urteil übernommen sind, wobei der Strafkammer aller- dings an einer Stelle des Urteils (UA S. 4) eine sinnentstellende Auslassung unterläuft und an einer anderen Stelle (UA S. 7) – überholt durch die „ergän- zenden“ Feststellungen – vom Stolz des Angeklagten auf seine „feste Freun- din“ berichtet wird. Die dem aufgehobenen Urteil entnommenen Ausführun- gen sind lediglich vervollständigt um genauere Erklärungen dazu, weshalb die Strafkammer von einem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des An- geklagten ausgegangen ist (vgl. UA S. 6 Mitte bis UA S. 7 Mitte). 2. Diese Vorgehensweise lässt schon befürchten, dass vom Revisi- onsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässi- gerweise dem neuen Urteil zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teil- rechtskraft 16). 3 Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedenfalls, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erneut ausschließ- lich auf die Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit seines Handelns abgestellt hat, ohne sich mit der dieser Annahme entgegenstehenden Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt zu haben. 4 - 4 - Bei der Zurückverweisung macht der Senat von § 354 Abs. 2 2. Alter- native StPO Gebrauch. 5 Brause Raum Schneider König Bellay