Entscheidung
XI ZR 154/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 154/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers vom 29. März 2010 sowie die beige- fügten Urkunden sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsa- chen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr die- nenden Rechtspflege dies fordern. Dies trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Ver- fahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsge- richts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismit- tel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, - 3 - nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 - Tatsachen, neue 3 und vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429, Tz. 13). Soweit die Nichtzulassungsbe- schwerde sich auf den Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 4 ZPO beruft, fehlt es an der gemäß § 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.218,58 €. Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 O 680/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 3 U 38/07 -