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Entscheidung

XI ZR 75/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 75/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten vom 16. Juni 2011 sowie die beige- fügte Kopie einer Urkunde sind im vorliegenden Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutions- grund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksich- tigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allge- meinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Ent- scheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund - 3 - nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlich- keit allein genügt dafür nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, juris Rn. 29, vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13, vom 27. April 2010 - XI ZR 154/09, juris und vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 HKO 2/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.01.2011 - 2 U 82/10 -