Leitsatz
VIII ZB 84/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 84/09 vom 27. April 2010 In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fd, Ff Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließ- lich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regel- mäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin über- lassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrich- tung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung an- zulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mit- arbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht an- ders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09 - LG Köln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2009 auf- gehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge- gen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. Ja- nuar 2009 gewährt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.914 € Gründe: I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer Mietwohnung und auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2009 zur Räumung und zur Zah- lung eines Teils der geltend gemachten Mieten verurteilt. Das Urteil ist dem Be- 1 - 3 - klagten am 7. Februar 2009 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Be- rufung ist am 6. März 2009 beim Landgericht eingegangen. Am letzten Tag der - bis einschließlich 5. Mai 2009 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ging beim Landgericht per Telefax die erste Seite der Berufungsbegründung ein. Das eingegangene Schriftstück war nicht vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ei- nen Tag später - ebenfalls per Telefax - der vollständige Text der zweiseitigen Berufungsbegründung einschließlich der Unterschrift des Prozessbevollmäch- tigten des Beklagten übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009, beim Landgericht am selben Tag ein- gegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung sei- nes Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe einer seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuverlässigen Bürokraft, die Weisungen bislang sorgfäl- tig und fehlerlos ausgeführt habe, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefer- tigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung an das Landge- richt per Telefax zu übermitteln. Dabei habe sein Prozessbevollmächtigter die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - Anwaltsgehilfin in Übereinstimmung mit einer allgemeinen Handhabung angewiesen, das Sendeprotokoll auszudru- cken und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ord- nungsgemäß übermittelt worden sei. Außerdem sei die Mitarbeiterin angewie- sen worden, den Beklagtenvertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten und ihm im letztgenannten Fall das Sendeprotokoll vorzulegen. Die Bürokraft habe den zweiseitigen Schriftsatz einschließlich zweier Abschriften in das Faxgerät eingelegt. Dabei seien alle sechs Seiten feh- lerfrei eingezogen und gelesen worden. Übertragungsfehler, die üblicherweise sowohl durch ein akustisches Signal (Piepton) als auch auf dem Display ange- 2 - 4 - zeigt und in einem Fehlerprotokoll ausgewiesen würden, seien nicht aufgetre- ten. Nach der Übermittlung des Schriftsatzes nebst Abschriften habe die Mitar- beiterin den Sendebericht ausgedruckt und überprüft. Hierbei habe sie der Mel- dung unter der Sendenummer 5 ("FL54") im Hinblick auf den unter der Sende- nummer 6 angezeigten Vermerk "OK" keine Bedeutung beigemessen und den Beklagtenvertreter von der ordnungsgemäßen Übermittlung der Berufungsbe- gründung unterrichtet. Daraufhin habe dieser selbst die Frist im Kalender ge- strichen. Nach dem Benutzerhandbuch zeige der Fehlercode "FL54" die Mel- dung an: "Keine Übertragung möglich wegen schlechter Qualität der Telefon- verbindung". Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei auf ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dabei könne dahinstehen, ob die in dessen Kanzlei praktizierte Ausgangskontrolle den von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genüge. Denn der Beklag- tenvertreter habe schuldhaft in das auf einer allgemeinen Büroanweisung beru- hende System der Ausgangskontrolle eingegriffen und hierdurch die Fristver- säumung verursacht. Da er - entgegen der sonst üblichen Praxis - selbst die Löschung der Frist im Kalender vorgenommen habe, sei er verpflichtet gewe- sen, sich eigenhändig von der ordnungsgemäßen Absendung des Telefax- schreibens zu überzeugen und habe sich nicht auf die Mitteilung seiner Büro- gehilfin verlassen dürfen. 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, die verspätete Übermittlung der Berufungsbegründung beruhe ausschließlich auf einem - dem Beklagten nicht anzulastenden - Fehlverhalten der Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten. Der Beklagtenvertreter habe 4 - 5 - sich darauf verlassen dürfen, dass seine Mitarbeiterin die allgemeine Büroan- weisung und die damit übereinstimmende Einzelanweisung ordnungsgemäß ausführe. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei- dung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin- zip). Denn sie überspannt in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftma- chung eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. No- vember 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, unter III 2, und vom 20. Ok- tober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8, jeweils m.w.N.). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten, der die Frist zur Berufungsbegründung um einen Tag versäumt hat, ist Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden daran gehindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten beruht das Fristversäumnis nicht auf einem - ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Eigenverschulden seines Prozessbe- 7 - 6 - vollmächtigten, sondern allein auf einem Fehlverhalten der mit der Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 5. Mai 2009 beauftragten Büroangestellten. 8 a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si- cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 12; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristge- bundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 4. April 2007, aaO; vom 3. Dezember 2007, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten genügt. Er hat seiner seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuver- lässigen Bürokraft, die bis dahin Weisungen sorgfältig und fehlerlos ausgeführt hatte, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefertigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Dabei hat er die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - An- waltsgehilfin zugleich angewiesen, das Sendeprotokoll auszudrucken und dar- auf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Außerdem ist die Mitarbeiterin angewiesen worden, den Beklagtenvertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten. Diese Vorkehrungen waren ausreichend. Hätte die Kanzleikraft die 9 - 7 - übertragene Aufgabe ebenso zuverlässig wie bisher erledigt und den Inhalt des Sendeprotokolls richtig gedeutet, wäre die fehlgeschlagene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsbegründung aufgefallen und ein rechtzeitiger Ein- gang des gesamten Schriftsatzes (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) beim Beru- fungsgericht gewährleistet gewesen. 10 Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten stand die er- teilte Einzelanweisung, soweit sie sich auf die Überprüfung des Sendeberichts bezog, im Einklang mit der allgemeinen Handhabung bei der Versendung von Schriftstücken per Telefax. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Da sich die konkrete Einzelanweisung insoweit mit den allgemeinen Bürovorkeh- rungen deckte, schuf sie bei der eingesetzten Bürokraft keine Unklarheit über die Reichweite der ihr abverlangten Kontrolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036, Tz. 9 ff.). Vielmehr war ihr der Inhalt und der Umfang der ihr obliegenden Pflichten be- kannt. Sie interpretierte jedoch die Angaben auf dem ausgedruckten Sendebe- richt fälschlicherweise dahin, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden war. Das vorlegte Sendeprotokoll weist unter der angegebenen Telefaxnummer des Berufungsgerichts zwei Einträge auf. Der erste Eintrag lautet: "Seiten 02 - FL54". Der direkt darunter befindliche Eintrag lautet: "Seiten 01 - OK". Außer dem angegebenen Code gab es keine Hinweise auf ein Fehlschlagen der ers- ten Übermittlung. Anders als bei sonstigen Übertragungsfehlern üblich, ertönte weder ein akustisches Signal (Piepton) noch erfolgte eine Anzeige auf dem Display oder eine Beschreibung des aufgetretenen Problems im Sendebericht. c) Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht angelastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisungen nicht über- wacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, die unterzeichnete Beru- fungsbegründung per Fax unter der von ihm angegeben Nummer an das Beru- 11 - 8 - fungsgericht zu übermitteln, hatte - ebenso wie die daneben im Einklang mit der allgemein bestehenden Handhabung erteilte Weisung, den Ausdruck des Sen- deberichts abzuwarten und diesen darauf zu überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde - einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei sol- chen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine an- sonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei er- ledigen (Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4, und vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 9. De- zember 2009 - XII ZB 154/09, juris, Tz. 16 f.; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungs- gemäß ausgeführt wurde (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; vom 20. Oktober 2009, aaO; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009, aaO; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine Weisungen und für konkrete Anwei- sungen im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; BGH, Be- schlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, unter [II] 2 b bb; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbevoll- mächtigte des Beklagten auch nicht deswegen gehalten, den Sendebericht des- wegen eigenhändig zu überprüfen, weil er abweichend von der bisherigen Handhabung die Löschung der Frist im Kalender nicht seiner Bürokraft überlas- sen, sondern die Frist nach erfolgter Mitteilung über die ordnungsgemäße Übermittlung der Berufungsbegründung selbst gestrichen hat. Denn durch diese Abweichung von der bisher praktizierten Vorgehensweise hat er weder eine unklare Lage hervorgerufen noch weitere Gefahrenquellen geschaffen. Wie be- reits ausgeführt, war er angesichts der klar umrissenen und einfach gelagerten 12 - 9 - Tätigkeit berechtigt, die Kontrolle des Sendeberichts und die Streichung der Frist im Kalender ausschließlich seiner geschulten Mitarbeiterin zu überlassen. Wenn er sich zusätzlich durch eine - nicht geschuldete - konkrete Nachfrage über die Ausführung eines konkreten Auftrags vergewissert, gereicht dieses überobligationsmäßige Verhalten seinem Mandanten nicht zum Nachteil (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, unter [II] 1). Ebenso wenig stellt die von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig vorgenommene Streichung der Frist im Kalender ein - dem Beklag- ten zuzurechnendes - Eigenverschulden des Anwalts dar. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts war dieser nicht verpflichtet, sich zuvor persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft zu über- zeugen. Denn die Sachlage stellt sich hier nicht anders dar, als wenn der Be- klagtenvertreter die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlas- sen hätte. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Beklagtenvertreter dadurch, dass er nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen den letzten Schritt selbst vollzogen hat, nicht schuldhaft zur Fristversäumung beigetragen. Er hat hierdurch nämlich keine zusätzlichen Fehlerquellen ge- schaffen. Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ändert nichts daran, dass die Berufungsbegründung bei ordnungsgemäßer Erledigung der der Mitarbeiterin zulässigerweise übertragenen Aufgaben rechtzeitig beim Landgericht eingegangen wäre. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in einem we- sentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilse- nat des Bundesgerichtshofs in der vom Berufungsgericht angeführten Entschei- dung zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristversäumung dadurch aus- gelöst, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen Schriftsatz in der Postmap- pe übersehen hatte. Wenn die Mitarbeiterin - dem bislang praktizierten System 13 - 10 - der Ausgangskontrolle folgend - für die Streichung der Frist verantwortlich geblieben wäre, hätte sie zuvor überprüfen müssen, ob ihr ein Ausdruck über eine erfolgreiche Telefaxübermittlung vorlag. Da der Rechtsanwalt die Lö- schung der Frist selbst übernommen, sich aber nicht zuvor von der erfolgten Absendung überzeugt und damit eine Lücke im Kontrollsystem geschaffen hat- te, trug er schuldhaft zur Fristversäumung bei. Vorliegend steht jedoch ein an- deres Fehlverhalten des Büropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll) in Rede. Die bis dahin als zuverlässig geltende Kanzleikraft hatte den Schriftsatz - wenn auch nicht vollständig - abgesandt und anschlie- ßend das Sendeprotokoll ausgedruckt und überprüft. Die zur Löschung der Frist erforderlichen Prüfungsschritte wurden also, wenn auch fehlerhaft, von einer ausgebildeten Kraft vorgenommen. Bei dieser Sachlage durfte sich der Pro- zessbevollmächtigte des Beklagten darauf verlassen, dass die geschulte An- waltsgehilfin die übertragene Versendung der Berufungsbegründung ordnungs- gemäß ausgeführt und den Inhalt des Sendeprotokolls richtig gedeutet hatte (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; vgl. ferner BGH, Be- schluss vom 26. Januar 2006, aaO; jeweils m.w.N.). - 11 - Der verspätete Zugang der Berufungsbegründung beruht damit aus- schließlich auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten. 14 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 13.01.2009 - 63 C 255/08 - LG Köln, Entscheidung vom 14.10.2009 - 9 S 52/09 -