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Entscheidung

IX ZA 4/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/10 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerbera- ter als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Ü- berschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht ken- nen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Fest- stellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen 2 - 3 - sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entschei- dungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesell- schafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt. 2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 15 O 110/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 -