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XII ZB 20/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/10 vom 31. März 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Fa- miliengericht - Kiel vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: bis 300 € Gründe: I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Kostenfestsetzungs- beschlusses des Rechtspflegers die von der Beklagten für ihre erstinstanzliche 2 - 3 - Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbe- merkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 6 - 4 - 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie- den, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehen- den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. Au- gust 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt- lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Be- stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech- tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier- von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der An- wendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsprob- lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüs- sen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr 8 - 5 - in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstat- tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2009 erfolgt, festzusetzen. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2009 - 60 F 221/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2009 - 15 WF 273/09 -