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XII ZB 251/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/10 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge- fasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kosten- festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landge- richts Essen vom 3. März 2009 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeän- dert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs von den Beklagten ge- samtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Sep- tember 2008. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼. - 3 - II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Be- klagten als Gesamtschuldner. III. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den An- satz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage. 1 Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Klägern für ih- ren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah- rensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 VV RVG) anzurechnen. 2 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 6 1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927 Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Veröffentli- chung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen. 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu- weichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffas- sung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf. 7 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge- mäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichti- gen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un- 8 - 5 - ter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 € auf 2.512,50 € festzusetzen. 9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -