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Entscheidung

4 StR 620/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 620/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 14. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der auf die Verletzung des § 136 a StPO gestützten Rüge, mit der der Angeklagte hinsichtlich seines in der Hauptverhandlung abgelegten um- fassenden Geständnisses ein Verwertungsverbot mit der Behauptung geltend macht, das Gericht habe ihn mit unzulässigem Druck zu dem Geständnis ver- anlasst, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2010: Das Vorbringen der Revision genügt auch deshalb nicht den Anforderun- gen an eine nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfah- rensrüge, weil der Beschwerdeführer die näheren Umstände des Verständi- gungsgesprächs, das während einer Verhandlungspause stattgefunden haben soll, nicht mitteilt. So fehlt insbesondere bereits die Angabe, wer von den Ver- fahrensbeteiligten an dem "Verständigungsgespräch" teilgenommen hat und auf wessen konkrete Äußerung(en) sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - 3 - bezieht, "das Gericht" habe ihm über seinen damaligen Verteidiger die - bean- standeten - "in Aussicht gestellten" Rechtsfolgen mit und ohne Geständnis "vor- tragen" lassen. Ohne diese Angaben ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob von Seiten "des Gerichts" unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden ist. Gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen auch deshalb Bedenken, weil das Protokoll über die Hauptverhandlung zu den von der Revision beanstande- ten Verfahrensvorgängen schweigt, obwohl nach § 273 Abs. 1 a i.V.m § 212 i.V.m. § 202 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO i.d.F. des mit Wirkung vom 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafver- fahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das mithin im Zeitpunkt der Hauptver- handlung am 4. September 2009 bereits zu beachten war, das Verfahren der Verständigung und deren Inhalt ausdrücklich der Protokollierungspflicht unter- worfen wurde. Der Gesetzgeber bezweckte damit sicherzustellen, dass zum einen die vom Gericht im Zusammenhang mit einer Verständigung zu beach- tenden Förmlichkeiten auch wirklich beachtet werden, zum anderen aber, dass insbesondere im Revisionsverfahren die erforderliche Kontrolle der Verständi- gung im Strafverfahren möglich ist und das tatsächliche prozessuale Gesche- hen "mit höchstmöglicher Gewissheit und auch in der Revision überprüfbar" erfasst wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/12310 S. 15; dazu ausführlich Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Ver- ständigung im Strafverfahren, 2010, S. 136 ff.). Zwar kann grundsätzlich auch bei einem der Verständigung entsprechenden Urteil gerügt werden, der Ange- klagte sei mit unzulässigem Druck dazu veranlasst worden, der Verständigung zuzustimmen und ein Geständnis abzulegen (vgl. Weider in Niemöl- ler/Schlothauer/Weider aaO S. 164 f.). Doch ist es jedenfalls dem verteidigten Angeklagten im Regelfall zuzumuten, Inhalten der Verständigung, die er für un- zulässig hält, sogleich zu widersprechen und gegebenenfalls - schon im Inte- - 4 - resse späterer Überprüfbarkeit - auf ihre Protokollierung hinzuwirken oder sol- che Umstände zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs zu machen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 431/08, StV 2009, 171 (nur LS); Weider aaO S. 165 a.E.). Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Ernemann Franke