Entscheidung
3 StR 431/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 431/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 20. Juni 2008 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfah- rensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzuläs- sigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Be- fangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gel- tend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu- stande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO). Daneben - 3 - kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht. Die beiden weiteren von dem Angeklagten G. erhobenen Ver- fahrensrügen sind ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Soweit sein Verteidiger mit der Gegenerklä- rung nach § 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der Revisionsbegrün- dungsfrist - teilweise - den Formerfordernissen genügt hat, ändert das an der Unzulässigkeit der Rügen nichts. Denn die gesamte Revisionsbegründung ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von Vortrag zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist nicht möglich (Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 66). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer