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IX ZB 59/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/08 vom 20. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 20. Januar 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewie- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 10. De- zember 2009 das Vorbringen des Schuldners in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Auf das Vorbringen des Schuldners zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde kam es unter diesen Umständen nicht an. 1 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- 2 - 3 - gesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be- schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt wer- den, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes hat für eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde zu gelten. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -