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Entscheidung

IX ZB 59/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin- gen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren wei- tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht über- 2 - 3 - gangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hän- ge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstel- lende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer For- derung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde- rung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren ver- 3 - 4 - folgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 14.12.2007 - 93 IN 56/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 T 14/08 -