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Leitsatz

VIII ZB 44/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/09 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 127, 574 a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhil- feentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fäl- le einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozess- kostenhilfe zu erreichen, unstatthaft. b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder be- grenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210). BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - LG Kiel AG Kiel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Be- schuss des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den nicht erstattet. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €. Gründe: I. Die Beklagte, die Mieterin einer Wohnung der Klägerin ist, hat zur Rechtsverteidigung gegen eine von der Klägerin erhobene Räumungs- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2009 hat ihr das Amtsgericht unter Fristsetzung bis zum 2. März 2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung inner- halb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat ihr das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. März 2009 unter Hinweis auf die Fristversäumung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 9. April 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung 1 - 3 - mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergänzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Be- schwerde durch Beschluss vom 15. Mai 2009 nicht abgeholfen, weil die Ver- säumung der gesetzten Frist nicht durch nachträgliche Angaben geheilt werden könne. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an das Amtsgericht zurückver- wiesen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden könne, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner (Nicht-)Abhilfeprüfung das Beschwer- devorbringen, durch das die Beklagte die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt habe, noch hätte berücksichtigen müs- sen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte (Bezirksrevisorin bei dem Landgericht als Vertreterin der Staatskasse) mit ihrer vom Landgericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung der Prozesskos- tenhilfe versagenden Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Sie ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Ablauf der gesetzten Frist eine Berücksichtigung ergänzender Angaben zu den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ausschließe; diese kön- ne Prozesskostenhilfe vielmehr nur aufgrund eines erneuten Antrages erlangen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weiteren Beteiligten kein Beschwerderecht zusteht. 2 a) Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Be- träge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen 3 - 4 - Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerde- recht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Geset- zesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Um- fang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin ge- henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714). Eine - wie hier - von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwer- de, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanord- nung ein und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zuge- lassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zah- lungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 252; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 27; Musie- lak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 9). 4 b) An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Landgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zu- 5 - 5 - lässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zu- lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter an- derem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerde- recht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, unter II 1; MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 567 Rdnr. 26, § 574 Rdnr. 17). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist. Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Ent- scheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210, Tz. 6 m.w.N.). - 6 - 2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597, Tz. 10; Musielak/Fischer, aaO, § 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.N.). 6 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 19.03.2009 - 111 C 536/08 - LG Kiel, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 50/09 -