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Entscheidung

IV ZR 35/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 35/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. November 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilse- nats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Ja- nuar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be- klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Be- klagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen. 1 Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. 2 Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net- towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lau- tet: 3 - 3 - "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be- gehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter. 4 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 5 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Aus- legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist wei- ter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä- rungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemein- heit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be- rührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 6 Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen. 7 - 4 - 8 2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Er- satzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Ab- rechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und ju- ris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) überzeugend herausgearbeitet. 9 Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie- derholungen zu vermeiden - verwiesen werden. 10 Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge- richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deut- lich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte. 11 - 5 - 12 Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehen- den Umsatzsteuerklausel nicht. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum13 30. November 2009. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -