Beschluss
6 U 25/10
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0601.6U25.10.0A
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Leitsätze
Folgende Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung ist wirksam und schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall aus:
"...
(7) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Umsatzsteuer ersetzt die ... nur, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt die ... nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihr veranlasst oder mit ihr abgestimmt war.
..."
(Anschluss an BGH, Beschl. v. 4. November 2009, IV ZR 35/09, VersR 2010, 208; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 24. Mai 2006, IV ZR 263/03, VersR 2006, 1066) (Rn.3)
(Rn.19)
.
Tenor
In dem Rechtsstreit
G. ./. V. A. V. AG
hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Folgende Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung ist wirksam und schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall aus: "... (7) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Umsatzsteuer ersetzt die ... nur, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt die ... nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihr veranlasst oder mit ihr abgestimmt war. ..." (Anschluss an BGH, Beschl. v. 4. November 2009, IV ZR 35/09, VersR 2010, 208; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 24. Mai 2006, IV ZR 263/03, VersR 2006, 1066) (Rn.3) (Rn.19) . In dem Rechtsstreit G. ./. V. A. V. AG hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 2. Die Berufung bleibt danach ohne Erfolg, denn die in 1. genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen weitergehenden Anspruch des Klägers aus dem Vertrag über eine Kaskoversicherung mit der Beklagten verneint. Da der Kläger unstreitig ein neues Fahrzeug nicht angeschafft hat, steht ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Umsatzsteuer, die anteilig im vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges enthalten ist, nicht zu. Diese Rechtsfolge ergibt sich hier aus § 13 Abs. 7 S. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen, wonach die Beklagte die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie für den Kläger tatsächlich angefallen ist. Diese Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam. a) Der Bundesgerichtshof hält eine Klausel, nach der der Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, mithin eine Erstattung der Mehrwertsteuer auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausschließt, für wirksam (BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - IV ZR 35/09 - zitiert nach juris: Rn. 9; BGH NJW 2006, 2545 -zitiert nach juris: Rn. 20). Eine inhaltlich unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, weil es kein gesetzliches Leitbild gibt, von dem die Klausel abweicht. b) Die hier streitige Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt. aa) Der Bundesgerichtshof hat in der zuletzt genannten Entscheidung die folgende Klausel für nicht transparent gehalten: "§ 13 Ersatzleistungen I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben. (2) … (3) … (4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. (5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. II. Wiederherstellung des Fahrzeuges (1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich. Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. …" Der Bundesgerichtshof hat die fehlende Transparenz damit begründet, dass eine Auslegung der Klausel dahin möglich sei, dass auch tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer nicht erstattet werden soll, wenn der Versicherungsnehmer ein reparaturwürdiges Fahrzeug mit dem Schaden veräußert und als Ersatz ein anderes Fahrzeug anschafft, wobei in dessen Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil enthalten ist (vgl. BGH NJW 2006, 2545 – zitiert nach juris: Rdnr. 13). Die fehlende Transparenz begründet der Bundesgerichtshof damit, dass der Versicherungsnehmer nicht hinreichend den Nachteil erkennen kann, der sich für ihn daraus ergeben kann, dass er bei einer Ersatzbeschaffung, die für den Versicherer sogar gegenüber einer Reparatur des Fahrzeugs deswegen günstiger ist, weil die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert brutto und Restwert niedriger ist als die Bruttoreparaturkosten, gleichwohl keine Erstattung des Mehrwertsteueranteils im Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug erhalten soll. bb) Eine derartige Unklarheit besteht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht bei der hier streitigen Klausel nicht. Dieser erkennt, dass sich die Regelungen in § 13 Abs. 1a – 3 AKB auf die Bemessung der Höhe der Versicherungsleistung generell für alle versicherten Schadensarten beziehen. Er entnimmt § 13 AKB weiter, dass die Abs. 4 a) und 4 b) besondere Regelungen im Falle der Zerstörung des Fahrzeugs oder des Verlustes durch Diebstahl enthalten. Für den Versicherungsnehmer ergibt sich aus den folgenden Absätzen 5a) – 6) des § 13 AKG, dass hier besondere Regelungen für die Bestimmung der Versicherungsleistung im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs vereinbart sind. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so versteht er den Wortlaut in Abs. 5a) S. 3 richtig dahin, dass der Versicherer die geschätzten Reparaturkosten reguliert, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Die obere Leistungsgrenze soll dann der Wiederbeschaffungswert sein, von dem allerdings der Restwert des Fahrzeugs abzuziehen ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ruft sich die Definition des Wiederbeschaffungswertes in Nr. 1a) S. 2 in Erinnerung und weiß, dass es sich um den Kaufpreis handelt, den er aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Der Versicherungsnehmer wird allerdings an dieser Stelle überlegen, ob bei einer Abrechnung des Versicherungsfalls auf der Basis einer solchen Schätzung – in beiden Alternativen ( geschätzte Reparaturkosten oder geschätzter Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) - Brutto- oder Nettobeträge anzusetzen sind. Er stellt sich insoweit die Frage, wie die Formulierungen „ Kaufpreis, den er aufwenden muss“ , und „ erforderliche Kosten der Wiederherstellung“ zu verstehen sind. Er liest dann die Bedingungen bis zum Ende und realisiert, dass ab Abs. 7 des § 13 AKB wieder Regelungen vereinbart sind, die sich grundsätzlich auf alle versicherten Schadensarten beziehen. In Abs. 7 sind in Satz 1 zunächst Kosten aufgeführt, die der Versicherer nicht ersetzt. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit sind Positionen, die nur bei einer Reparatur des Fahrzeugs anfallen können. Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff umfassen dagegen Kosten, die auch bei einem Verlust oder einer Zerstörung des Fahrzeugs anfallen können. Auch die hier streitige Einschränkung in S. 2, wonach der Versicherer die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, bezieht er auf alle Varianten der Abrechnung eines Versicherungsfalls. Es besteht nach dem Wortlaut keine Einschränkung, die hier Missverständnisse zulassen würde. Der Versicherungsnehmer entnimmt dieser Regelung, dass eine Mehrwertsteuererstattung bei allen Varianten einer fiktiven Abrechnungsbasis nicht stattfindet. Auch der folgende S. 3, der sich mit der Erstattung von Kosten eines Sachverständigen befasst, ist auf alle möglichen versicherten Schadensarten bezogen. § 13 Abs. 8 AKB bezieht sich auf das Wiederauffinden und Zurückschaffen entwendeter Fahrzeugteile oder des Fahrzeugs selbst. Die Regelung in Abs. 9 betrifft Reparaturen der Windschutzscheibe. Die Abs. 10 und 11 beziehen sich auf den Ansatz der vereinbarten Selbstbeteiligung im versicherten Schadensfall, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Schadensvariante. Abs. 12 enthält eine Regelung zur Fälligkeit der Neupreisspitze bei Schäden an Fahrzeugen, die innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung einen Schaden erlitten haben. Auch dieser Absatz enthält keine Formulierung, die seine Anwendung auf eine bestimmte Art des Schadenseintritts. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung angeführte Unklarheit besteht nicht. Ein Verständnis der Klausel dahin, dass sich auch die Absätze 6 – 12 nur auf die Schadensvariante einer (reparaturwürdigen) Beschädigung des Fahrzeugs beziehen (Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung), ist ausgeschlossen. Die Argumentation zu Nr. 5 und 6 der Berufungsbegründung decken einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht auf. Die unter Nr. 7 gerügte Unklarheit der Klausel besteht nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. 3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Zur Fortentwicklung des Rechts gibt der hier streitige Sachverhalt keinen Anlass. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht geboten. 4. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben.