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Entscheidung

3 StR 424/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 424/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu- lässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261). 2 Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landge- richt die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler- frei verneint hat. Die Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer, es 3 - 3 - bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner in- tellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiemaßnahmen, denen er sich seit dem Jahr 1997 ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete Aussicht eines Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Schäfer