Entscheidung
II ZR 241/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 241/08 vom 19. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Be- klagten, die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995 erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist. Der Prospekt des D. -Fonds B 100 klärt nicht hinreichend deutlich darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförde- rung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Sei- te 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck - 3 - gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.770,97 € (77.874,00 € für B 96, Rest für B 100) Goette Caliebe Drescher Löffler Bender Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 - KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -