Entscheidung
IX ZB 106/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 106/09 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent- scheidung. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge- machten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen 1 Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbe- schwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen 2 - 3 - Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässig- keitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -