Entscheidung
IX ZB 82/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 82/09 vom 20. April 2009 in dem Rechtsstreit - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 20. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kos- ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeent- scheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer- fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge- gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit 1 2 3 - 4 - der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus- drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro- zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be- schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan- desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2008 - 9 O 478/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2008 - 11 W 1/08 -