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2 StR 233/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 233/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz- befohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach- rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags- schrift vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Land- gericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten spre- chen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwä- gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. 2 Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh- rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befas- sen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksich- tigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose 3 - 4 - nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Prüfung der Vorausset- zungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge- standen hat. Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak