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4 StR 418/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 1 8 / 1 4 vom 10. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2015 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2014 wird a) hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Neben- klägerin vor dem Abend des 15. Juni 2012 die Verfol- gung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil aa) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen ge- fährlicher Körperverletzung schuldig und im Übrigen freigesprochen ist, bb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- pflicht unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerin 1.500,- Euro Schmer- zensgeld zu bezahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei- ner Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Nebenklägerin vor dem Abend des 15. Juni 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2. Da das Landgericht bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe die Verwirklichung von zwei Straftat- beständen zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, zieht die Beschränkung der Strafverfolgung die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht auch wegen Verlet- zung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB verurteilt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafaus- spruch entziehen dem Adhäsionsausspruch nach § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht die Grundlage (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine Strafaussetzung nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Auch in diesem Fall hat sich der Tatrichter zunächst mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine güns- tige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon des- halb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 StR 233/09, Rn. 3; Be- schluss vom 30. April 2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 19 mwN). Hinsichtlich der erledigten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 25. April 2013 (Az. 1 Ds ) wird ein Härteausgleich zu prüfen sein. Zwar handelt es sich insoweit um eine Geldstrafe. Diese wurde aber teilweise nach § 43 StGB, § 459e StPO vollstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370). 5. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfol- gungsbeschränkung ist kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1993 4 5 6 - 5 - – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 428/98). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin