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Entscheidung

3 StR 255/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstim- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die in Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange- rechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staats- kasse trägt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ab- änderung des Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener Ausliefe- rungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat. 1 Das Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten Er- schwernisse während der Auslieferungshaft - fortwährende Bedrohungen des Angeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso- 2 - 3 - nal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen Voll- zugsbeamten; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funkti- onierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim An- geklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in Hun- gerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten ver- gleichbar sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Land- gericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die Anrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Ur- teil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn der Senat mit 2 : 1. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargeleg- ten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Pfister Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer