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3 StR 425/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärti- gen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. August 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von den Angeklagten in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mor- des in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem besonders schweren Raub mit To- desfolge" schuldig gesprochen; den Angeklagten G. hat es zur lebens- langen Freiheitsstrafe, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlas- sen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370). Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 2 3