Entscheidung
IX ZB 118/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.380 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV Zuschläge nach § 3 InsVV ge- währt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits geklärt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht (BGHZ 157, 282, 299 f; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, 2 - 3 - ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; LG Flensburg ZInsO 2006, 205 Rn. 9; AG Pots- dam ZInsO 2006, 1262 Rn. 5 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 51; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 343; ders. in HK-InsO, 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büttner 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 2 InsVV Rn. 18; Blersch ZIP 2004, 2311, 2312). Ob die Frage für die Vergütung des vor- läufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so AG Potsdam ZInsO 2008, 314), ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Zuschlags die Zeit, die er für die Ausarbeitung des In- solvenzplans habe aufwenden müssen, nicht genügend berücksichtigt, begrün- det ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Ab- schläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwer- deinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maß- stäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Überein- stimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. 3 - 4 - § 3 InsVV fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmli- che Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGHZ 157, 282, 289; BGH, Beschl. v. 13. März 2008, aaO S. 977 Rn. 12). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 05.12.2007 - 402 IN 358/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 T 7/08 -