Entscheidung
3 StR 177/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 18. Dezember 2008 im Strafausspruch da- hin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Ur- teils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - sowie des gegen ihn ergangenen Ur- teils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006, dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbrin- gung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Ur- teilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefol- gung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass sie hätten einbezogen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfol- genverhängung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entneh- men (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 7 a, 66). 2 Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderli- che Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ 2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen 3 - 4 - gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 abgesehen sowie - bei Vornahme der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer