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IX ZB 132/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 132/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92.978,18 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. 1 Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der Senat hat zu den Fragen, ob und unter wel- chen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor- behalt berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwer- tungshandlungen vorzunehmen, und inwiefern solche Maßnahmen bei der Be- messung seiner Vergütung berücksichtigt werden können, in den Beschlüssen vom 12. Januar 2006 (IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672) und vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 36/06, juris) Stellung genommen. Im Hinblick auf diese Entschei- 2 - 3 - dungen kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, zumal § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung zur InsVV vom 21. Dezember 2006 auf den Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323; bestätigt mit Be- schlüssen v. 20. November 2008 - IX ZB 87/07 und IX ZB 30/08, juris). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine Entscheidung zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich wäre. Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die bisherige Recht- sprechung des Senats ein. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 67g In 158/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 326 T 10/07 -