OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 34/09

Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2009:0827.4T34.09.0A
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 05.06.2009, Az.: 3 IN 2/08 wird zurückgewiesen. II. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 8.405,84 €. Gründe I. 1 Der Insolvenzverwalter begehrt im vorliegenden Verfahren die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Er berechnet insofern einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.425,75 € (GA 165). Die Vergütung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 06.05.2009, Az. 3 IN 2/08 auf 6.019,91 € (GA 192) festgesetzt. Gegen den ihm am 11.05.2009 zugestellten Beschluss legte der Insolvenzverwalter am 20.05.2009 (Eingang bei Gericht) sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 03.06.2009 (Eingang bei Gericht : 04.06.2009; GA 202 ff). Der Insolvenzverwalter beantragt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz insoweit abzuändern, als seinem Vergütungsantrag vom 23.06.2008 nicht entsprochen worden ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (GA 202 ff). Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde nicht ab (GA 207) und legte sie mit Verfügung vom 08.07.2009 dem Beschwerdegericht vor. 2 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftstücke und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 3 Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Zur Begründung stützt sich das Gericht zunächst auf die zutreffende Argumentation der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.07.2009. 5 Zutreffend geht das Erstgericht von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 69.223,30 € aus. Die Differenz von 73.561,70 € war nicht in die Berechnungsgrundlage mit aufzunehmen, da es sich um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und daneben aber auch um Ansprüche gemäß §§ 32 a, 32 b, 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz handelt. Soweit insofern Anfechtungsansprüche betroffen sind, greift die Beschwerde die Auffassung des Erstgerichts auch nicht an. Aber auch wegen der weiteren oben genannten Ansprüche des Schuldners auf Erstattung auf Grund des GmbH-Gesetzes bleibt die Beschwerde erfolglos. Denn auch diese Ansprüche können nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) können nur solche Vermögenswerte finden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben; entscheidend ist die Zugehörigkeit zur Ist-Masse, also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögens. Sowohl der Anspruch aus Insolvenzanfechtung aber auch der Anspruch auf Erstattung nach §§32 a, 32 b, 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz gehören nicht zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögen. Denn sie entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters endet. Vor diesem Zeitpunkt gehören sie auch dann nicht zu Ist-Masse, wenn bereits die Rechtsboden gelegt war (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2004, Az.: IX ZB 225/03, zitiert nach Juris.de). Zwar kann sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf diese künftigen Ansprüche erstrecken. Oft wird erst deren (dem endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichenden Masse führen. Deshalb hat der vorläufige Insolvenzverwalter – zumindest in seiner Eigenschaft als Sachverständiger – zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen, damit der endgültige Verwalter, der meist – und auch hier – mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter identisch ist, zugleich die entsprechenden Schritte einleiten kann. Diese Prüfung kann zwar im Einzelfall aufwendig sein, dies rechtfertigt jedoch nicht, die Beträge, mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter die Ansprüche veranschlagt, der Berechnung seiner Vergütung zugrunde zu legen. Für die Bemessung dieser Vergütung kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich vielleicht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ergeben (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.). Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist hinsichtlich ihrer Vergütung aus sich heraus zu bewerten. Bei der Beendigung des Eröffnungsverfahrens steht noch nicht fest, ob die entsprechenden Ansprüche bestehen und in welcher Höhe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch für einen Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bzw. eine Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse Anspruchsvoraussetzung (vergl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 64, Rdn. 832). 6 Auch kam keine Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV) in Betracht. Die Kammer folgt insofern der Auffassung des Erstgerichts, dass allein die Dauer der vorläufigen Verwaltung kein Grund zur Gewährung eines Zuschlags auf den Regelsatz begründet. Auch umfangreiche Verhandlungen des Insolvenzverwalters einschließlich der Aushandlung und vertraglichen Vorbereitung der kompletten Verwertung der Masse und Realisierung der Anfechtungsansprüche rechtfertigen keinen Zuschlag. Es obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten; ein Zuschlag kommt allenfalls in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war, keinesfalls aber darf sie nur der allgemeinen Masseanreicherung dienen (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 36/06, BGH 9. Zivilsenate, Beschluss vom 14.05.2009, Az. IX ZB 132/07, jeweils zitiert nach Juris.de). Da die Verwertung der Masse aber erst erfolgte, als der Beschwerdeführer endgültiger Insolvenzverwalter war, ist insofern kein Zuschlag gerechtfertigt. Zudem hat die Rechtspflegerin des Erstgerichts in dem angefochtenen Beschluss bereits angekündigt, dass der Beschwerdeführer für seine (spätere) Tätigkeit als Insolvenzverwalter in diesem Rahmen eine Vergütung erhält. Insofern kommt es auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts zu der Sachverständigenentschädigung nicht mehr an. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 8 Der Gegenstandswert orientiert sich am Abänderungsinteresse des Insolvenzverwalters.