Entscheidung
I ZB 123/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 123/08 vom 30. April 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Kassenzeichen: 780009105181 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die als „Widerspruch gegen die Rechnung“ bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 28. März 2009, mit der er die Kostenrechnung als nicht nach- vollziehbar beanstandet, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskos- tenansatz aus. 1 Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, juris Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhe- bung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Schuld- ners eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat seine Be- schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Oktober 2008 nicht inhaltlich geprüft, sondern durch Beschluss vom 2 - 3 - 5. Februar 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen hat, weil das Be- schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2008 - 64 M 6920/08 - LG Rostock, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 T 221/08 -