Entscheidung
IX ZB 76/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge- wiesen. Der Streitwert wird auf 25.880,93 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beab- sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Beru- fungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis 2 - 3 - zum 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem ange- fochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung (BGHZ 47, 289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwer- de angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat sie nicht getan. Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -