Entscheidung
3 StR 128/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/09 vom 15. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da- hin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbs- mäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Ur- kundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu- teilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer- Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßi- ge Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder - 3 - schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. N.). 2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht ha- be die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch ei- nen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah- rensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ent- gegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens- verzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur- teilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene - 4 - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausrei- chende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Ur- teilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgebli- chen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan- den. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Schäfer