Entscheidung
1 StR 551/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren rechts- staatswidrig verzögert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuld- spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt haben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Kom- plexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die wei- teren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs kön- nen letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen. 1 2 - 3 - Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensver- zögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundes- anwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Tat- vorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange Ge- samtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Nack Wahl Elf Graf Jäger 3