OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 161/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 161/08 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber- lin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörig- keit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hell- hörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schall- schutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 €. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -