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V ZR 299/89

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Februar 1991 V ZR 299/89 BGB § 276 Aufklärungspflicht des Verkäufers über schikanöses Nachbarverhalten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau größer gewordene Möglichkeit zu einem Mißbrauch einer (gleichgebliebenen)Vertretungsmacht ist aber etwas anderes als eine Erweiterung ihres rechtlichen Umfanges. Was den Gesellschaftsgläubigern bei unverändertem Fortbestand der noch in der mehrgliedrigen Gesellschaft erteilten Befreiung von § 181 BGB und der sie verlautbarenden Handelsregistereintragung vorenthalten wird, ist mithin nicht eine zwischenzeitliche außerhalb des Handelsregisters eingetretene Erweiterung der bestehenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers, sondern eine Veränderung im Gesellschafterbestand, die den Fortbestand der unveränderten und zutreffend eingetragenen Vertretungsmacht potentiell gefährlicher machen mag. Dies zeigt, daß es in der Sache nicht um eine inhaltlich zutreffende Verlautbarung der in der Gesellschaft bestehenden Befugnis des Geschäftsführers zum Selbstkontrahieren, sondern um einen Teilaspekt des Schutzes der Interessen der Gesellschaftsgläubiger an der Unterrichtung über den aktuellen Gesellschafterbestand der GmbH geht. Die Berücksichtigung dieses Interesses liegt jedoch außerhalb des Regelungs- und Schutzbereiches sowohl des § 35 Abs. 4 GmbHG als auch des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, die in ihrem Zusammenspiel lediglich die Gleichstellung der ein- mit der mehrgliedrigen GmbH hinsichtlich des Verbots des Selbstkontrahierens anordnen und — wenn auch mit rechtstechnischen Unterschieden im einzelnen — sicherstellen, daß eine Befreiung von diesem Verbot im Handelsregister verlautbart wird. Es liegt auf der Hand, daß denjenigen, die erwägen, mit einer GmbH in geschäftliche Beziehungen zu treten oder solche bereits aufgenommen haben, aus den verschiedensten tatsächlichen wie rechtlichen Gründen daran gelegen sein kann, im Interesse der besseren Einschätzung der mit ihrer Geschäftsbeziehung zu der GmbH möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren aus zuverlässiger Quelle zu erfahren, wer gegenwärtig die Gesellschafter der GmbH, d.h. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, sind. Das gilt aber gleichermaßen für die mehrgliedrige wie für die eingliedrige GmbH, bei der im übrigen die typischerweise erhöhten Gefahren für die Vermögenslage der Gesellschaft, etwa durch Verschiebung wirtschaftlicher Werte, keineswegs ausschließlich aus einer etwaigen Befreiung ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers von § 181 BGB , sondern bereits aus dessen unkontrollierter Alleinstellung als solcher folgen. So kann das Gesellschaftsvermögen ebenso nachhaltig auch auf anderen Wegen, etwa durch überhöhte Gewinnausschüttungen oder Verschiebung von Werten an dem Alleingesellschafter nahestehende Personen, wie vor allem auch durch rein tatsächliche Zugriffe, nachhaltig ausgehöhlt werden. Das Bedürfnis, über den augenblicklichen Gesellschafterbestand unterrichtet zu sein, um die Tragweite einer bestehenden und aus dem Handelsregister ersichtlichen Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB besser abschätzen zu können, stellt mithin nicht mehr als einen Ausschnitt aus den zahlreichen Gründen dar, die ein solches Interesse an der Unterrichtung über die gegenwärtige personelle Zusammensetzung der Gesellschafter begründen können. Gleichwohl schützt das Gesetz dieses Interesse, wenn überhaupt, so doch lediglich in äußerst geringem Umfang. Angaben über die Zahl der jeweils vorhandenen Gesellschafter sind den Eintragungen im Handelsregister von vornherein nicht zu entnehmen (vgl. auch BGHZ 87, 59 ,62). Die in § 19 Abs.4 Satz 2 GmbHG speziell für den Fall der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand vorgesehene unverzügliche Anzeige dient anderen Zwecken und ist auch nur dann vorgesehen, wenn die damit vollzogene Umwandlung in eine Einmann-Gesellschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erfolgt. Im übrigen verlangt das Gesetz ( § 40 GmbHG ) von den Geschäftsführern, und zwar ohne Unterscheidung zwischen ein- oder mehrgliedrigen Gesellschaften, lediglich, daß sie einmal im Jahr zusammen mit dem Jahresabschluß eine auf den neuesten Stand berichtigte Gesellschafterliste einreichen, die ohne Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit (vgl. Fischer/Lutter/Homme/hoff, GmbHG 12.Aufl. § 40 Rdnr. 6) zu den Handelsregisterakten genommen wird und dort infolge der Publizität der Registerakten von den Gesellschaftsgläubigern eingesehen werden kann. Ein darüber hinausgehendes Interesse, sich jederzeit aus dem Handelsregister auch über die im Laufe des Jahres eingetretenen Änderungen im Gesellschafterbestand zu unterrichten, wird hingegen vom Gesetz ebensowenig geschützt und anerkannt, wie es einen Schutz vor künftigen Veränderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH gibt. Ein registerrechtlicher Schutz des Vertrauens auf einen bestimmten unveränderten Gesellschafterbestand einer GmbH ist dem Gesetz mithin grundsätzlich fremd. Es besteht, wie gleichfalls bereits in dem Beschluß des Amtsgerichts — Registergericht — zutreffend ausgeführt ist, kein Anlaß anzunehmen, das Gesetz habe hiervon gerade für den speziellen Fall eine Ausnahme machen wollen, daß sich das Vertrauen darauf bezieht, daß der laut Registereintrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer nicht der alleinige Gesellschafter ist, sondern zumindest ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist, der in der Lage wäre, die Amtsführung des Geschäftsführers zu überwachen. Dagegen würde die von dem Bayerischen. Obersten Landesgericht vertretene Ansicht dazu führen, daß die Publizitätsfunktion des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG system- und gesetzwidrig erheblich beeinträchtigt würde, wenn die im Handelsregister eingetragene Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des Geschäftsführers unwirksam würde. Da ein Außenstehender, wie bereits dargelegt, nicht wissen kann, ob die GmbH weiterhin mehrgliedrig ist oder sich inzwischen in eine Einmann-Gesellschaft verwandelt hat, und dies allenfalls, wenn die Gesellschafterliste vollständig und richtig ist und die Veränderung nicht gerade im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, durch Einsicht in die Registerakten in Erfahrung bringen kann, könnten die Gesellschaftsgläubiger aus der Eintragung einer Befreiung des Geschäftsführers im Handelsregister nicht erkennen, ob sie noch gilt oder nicht. Dies würde gegen das aus § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG folgende zwingende gesetzliche Verbot verstoßen, daß sich der Umfang der Vertretungsbefugnis bereits aus der Registereintragung selber ergeben muß ( BGHZ 87, 59 , 63). Nach alledem ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. 2. BGB § 276 (Aufklärungspflicht des Verkäufers über schikanöses Nachbarverhalten) Verletzt der Verkäufer eines Wohngrundstücks die Pflicht, den Käufer über schikanöses Nachbarverhalten (hier: mehrjähriges absichtliches Stören der Nachtruhe) aufzukären, haftet er bereits bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. BGH, Urteil vom 22.2.1991 — V ZR 299/89 — mitgeteilt. von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 156 0 MittBayNot 1991 Heft 4 Aus dem Tatbestand: Die Kläger kauften von Johann Sch., dessen Erbin die Beklagte ist, am 1.9.1982 ein Hausgrundstück (Doppelhaushälfte) unter „Ausschluß jeglicher Haftung des Verkäufers für sichtbare oder unsichtbare Mängel" Der Verkäufer hatte das 1958 erstellte Haus 1970 erworben und seitdem bewohnt. Auf die bei Beurkundung des Kaufs von den Klägern gestellte Frage, ob das Haus ruhig und nicht etwa hellhörig sei, gab er zur Antwort, wenn es normal zugehe, höre man nichts. Die Übergabe erfolgte am 31.10.1982. Mit Anwaltschreiben vom 8.11.1982 verlangten die Kläger den Kaufpreis von 465.000 DM zurück. Entgegen der bei der Beurkundung gegebenen Zusicherung sei das Haus extrem hellhörig, was der Verkäufer gewußt habe. Der Kaufvertrag werde wegen arglistiger Täuschung angefochten, darüber hinaus werde wegen zu erwartender weiterer Schäden ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB dem Grunde nach geltend gemacht. Die Kläger haben am 29.8.1983 Wandelungsklage erhoben und Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks und bestimmten Zubehörs verlangt. Sie haben behauptet, aus der benachbarten Doppelhaushälfte seien sämtliche Wasser- und Abwassergeräusche, die normale Unterhaltung, Radiound Fernsehempfang in Zimmerlautstärke, Schritte und niederfallende Gegenstände zu hören. Der Verkäufer habe weiter verschwiegen, daß die Nachbarn einen ungewöhnlichen Lebensrhythmus hätten, der sich in absichtlicher nächtlicher Ruhestörung äußere. Auch aus diesem Grunde werde der Kauf angefochten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint einen Wandelungsanspruch, einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers und einen Rückgewähranspruch aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufs. . II. Die Revision ist begründet. 1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe auf die Verneinung vertraglicher Gewährleistungsansprüche durch das Berufungsgericht. . . . Einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers (§ 463 Satz 2 i. V. m. § 476 BGB ) und im Ergebnis auch einen nach §§ 459 Abs. 1, 462 i. V. m. § 476 BGB begründeten Wandelungsanspruch hat das Berufungsgericht zu Recht deshalb verneint, weil die Hellhörigkeit des Hauses keinen Fehler darstellte. Über die Eignung zu Wohnzwecken hinaus haben die Parteien des Kaufvertrags keine besondere Anforderung an die Gebrauchstauglichkeit vorausgesetzt. Die Angriffe der Revision auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das Haus weise keinen Baufehler auf, der seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufhebe oder mindere, sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Landgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Baumangels getroffen; es hat der Klage stattgegeben, weil die Kläger über die Hellhörigkeit getäuscht worden seien und ihre Anfechtung daher zur Nichtigkeit des Kaufs geführt habe. Daß die Hellhörigkeit ein Fehler des Gebäudes sei, war hierzu rechtlich nicht erforderlich; das Landgericht hat dazu auch keine Feststellungen getroffen. 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB ) und damit einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. a) Dem Anspruch fehlt nicht deshalb die Grundlage, weil die Kläger die Anfechtung nicht wirksam erklärt hätten (§§ 143, MittBayNot 1991 Heft 4 142 BGB). Allerdings war das Schreiben vom 8.11.1982 nicht geeignet, die Anfechtungswirkung herbeizuführen. Als rechtsgestaltende Erklärung muß die Anfechtung unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß das Rechtsgeschäft von Anfang an, d. h. rückwirkend, beseitigt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1954, 1 ZR 180152, LM BGB § 119 Nr.5; Urt. v. 27.11.1964, 1 b ZR 16/63, WM 1965, 233 f.). Dieser Anforderung genügt das Schreiben nicht, denn die Kläger verbinden mit der Erklärung, den Kauf anzufechten, die damit unvereinbare Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §463 BGB. Eine wirksame Anfechtungserklärung enthält indessen die dem Anfechtungsgegner vor Ablauf der Frist des § 124 BGB zugegangene Klagebegründung. Ihr läßt sich im Wege der Auslegung entnehmen, daß die Kläger in erster Linie die vertragliche Gewährleistung wegen Nichtvorliegens einer zugesicherten Eigenschaft geltend machen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber für den Fall erklären, daß das Gericht den Gewährleistungsanspruch verneint. Eine solche Eventualstellung der Anfechtungserklärung ist rechtlich zulässig (BGH, Urt. v. 28.9.1954, 1 ZR 180152, a.a.O.; v. 15.5.1968, VIII ZR 29/66, LM BGB § 119 Nr. 17). b) Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der Täuschung in § 123 BGB und des Ursachenzusammenhangs zwischen dieser und der Willenserklärung des Getäuschten ausgegangen ist. Diese Unklarheit wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des zum Tatbestand des § 123 BGB gehörenden Vorsatzes aus. Das Berufungsgericht äußert wiederholt Zweifel daran, ob die Frage der Hellhörigkeit des Hauses das überwiegende Gewicht für den Kaufentschluß der Kläger gehabt habe und ob es diesen wesentlich auf ein ruhiges Wohnen angekommen sei. Den Vorsatz verneint es mit der Begründung, es sei jedenfalls nicht erwiesen, daß der Verkäufer erkannt habe, wie wesentlich es der Gegenseite auf diesen Punkt angekommen sei. Mit aus diesem Grunde hält das Berufungsgericht auch eine vorsätzliche Täuschungshandlung für unerwiesen, denn das Gewicht der Frage nach der Hellhörigkeit sei nicht offenkundig gewesen. Dies verkennt, daß es zwar bei der Täuschung durch Verschweigen darauf ankommt, ob die Umstände, die zurückgehalten werden, für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und deshalb — unbeschadet der entgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien — mitgeteilt werden müssen (Senatsurt. v. 16.10.1987, V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394), daß solche Gesichtspunkte aber für die Täuschung, die durch positives Tun herbeigeführt wird, keine Rolle spielen. War die Behauptung, aus der benachbarten Doppelhaushälfte sei „normal" nichts zu hören, falsch und wußte dies der Verkäufer, wenn auch nur in Form des bedingten Vorsatzes, so lag eine Täuschung vor. Es geht dann nur noch darum, ob die Täuschung zum Vertragsabschluß geführt und der Verkäufer dies billigend in Kauf genommen hat. Der Ursachenzusammenhang war bereits gegeben, wenn der Geschäftsentschluß der Kläger, neben anderen Beweggründen (ÄGZ 77, 309, 314; BGB-RGRKIKrüger-Nieland, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 66), durch die Täuschung mitbestimmt worden ist. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinne, daß sie das maßgebliche Motiv für diesen Entschluß hätte bilden müssen, brauchte ihr nicht zuzukommen (Senatsurt. v. 2.12.1977, V ZR 155/75, WM 1978, 221 f.). Der Täuschungsvorsatz des Verkäufers erforderte dementsprechend nicht, daß dieser wußte oder billigend in Kauf nahm, die Täuschungshandlung setze genügte das Bewußtsein, diese würden ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht in der Weise, wie geschehen, abgeben (Senatsurt. v. 21.6.1974, V ZR 15/73, WM 1974, 866 ).... 3. Zu Unrecht prüft das Berufungsgericht das behauptete schikanöse Verhalten der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung. Wenn die Nachbarn, wie die Kläger behaupten, seit Jahren die Nachtruhe durch absichtliches Lärmen (böswilliges Auf- und Ablassen der Rolläden, sinnloses Treppensteigen, Klavierspiel, lauter Radio- und Fernsehempfang) störten,, so war dies ein Umstand, den der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ungefragt hätte offenbaren müssen. Daß er die Frage nach der Hellhörigkeit, wovon das Berufungsgericht ausgeht, nur auf die bauliche Beschaffenheit bezog, berührt diese Verpflichtung nicht. Das Verschweigen dieses Umstands begründete, wenn es vorsätzlich geschah, die Täuschungsanfechtung. Darüber hinaus ließ es einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß entstehen, der auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichtet war (Senatsurt. v. 8.12.1989, V ZR 259/87, WM 1990, 479), also den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erfaßte. Hierzu genügte fahrlässiges Verhalten, denn die Schikane der Nachbarn stellte kein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache ( § 459 Abs. 1 BGB ) oder eine dieser zukommende Eigenschaft ( § 459 Abs. 2 BGB ) dar (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10 ; v. 6.10.1989, V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78 ). Hieran ändert nichts, daß die behaupteten Schikanen von den Eigentümern des Nachbargebäudes ausgingen, also auf nicht absehbare Zeit auch künftig zu erwarten waren. Nach der Rechtsprechung sind Sachmängel zwar nicht auf Umstände beschränkt, die der Sache aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften, sie können vielmehr auch auf deren Beziehungen zur Umwelt zurückgehen. Erforderlich ist aber, daß diese Beziehungen, seien sie tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (Senatsurt. v. 9.7.1976, V ZR 256/75, WM 1976, 1035 [= MittBayNot 1976, 169 = DNotZ 1977, 104 ]). Dies ist bei Einwirkungen, die nur von der Person des Nachbarn ausgehen, in der Zweckbestimmung des Nachbargrundstücks aber keinen Niederschlag gefunden haben, nicht der Fall. Die behauptete Beeinträchtigung hat ihren Grund nicht darin, daß das Kaufgrundstück in einem Wohngebiet liegt und daher Wohngeräuschen ausgesetzt ist; sie geht vielmehr auf ein außerhalb des Wohnzwecks liegendes, diesem zuwiderlaufendes individuelles Störverhalten zurück. Die Kenntnis dieses Umstandes wird dem Käufer nicht durch die Beschaffenheit des gekauften Grundstücks vermittelt. Der Zweckzusammenhang zwischen der Besitzerlangung durch Übergabe und der kurzen Verjährungsfrist für Sachmängel (§ 477 BGB) ist in einem solchen Falle nicht gegeben. 111. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Täuschung über die Hellhörigkeit des Hauses neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß auslösen kann. Hinreichender Schallschutz, also das Nichtvorliegen von Hellhörigkeit, ist eine Sachbeschaffenheit und kann Gegenstand einer Zusicherung sein. Ansprüche wegen fahrlässigen Verschuldens bei Vertragsschluß werden daher durch die Sachmängelgewährleistung verdrängt. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, daß die Hellhörigkeit-im vorliegenden Falle kein Fehler und deren Nichtvorliegen nicht zugesichert war ( BGHZ 60, 319 ; Senatsurt. v. 10.7.1987, V ZR 236/85, a. a. 0.; Soergel/Huber, BGB, 11.Aufl., vor § 459 Rdnr. 202) . Zur Darlegung des Schadensersatzanspruchs gehört, wie im Falle des § 463 Satz2 BGB (Senatsurt. v. 7.7.1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42 ), aber anders als bei der arglistigen Täuschung, nicht, daß der Verstoß ursächlich für den Entschluß der Kläger zum Kauf geworden ist; vielmehr ist es Sache der Beklagten, die Nichtursächlichkeit vorzutragen und im Streitfall zu beweisen (Senatsurt. v. 8.12.1989, V ZR 259/87, a. a. 0.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Aufklärungspflicht über schikanöses Nachbarverhalten. Die Ansprüche bestehen neben demjenigen aus ungerechtfertigter Bereicherung bei wirksamer Anfechtung des Kaufs. 3. BGB § 1191; AGBG § 9 Abs.2 Nr.1, § 11 Nr.15 (Übernahme der persönlichen Haftung durch den Eigentümer anläßlich einer zu Gunsten eines Dritten bestellten Grundschuld) Bestellt ein Grundstückseigentümer vereinbarungsgemäß eine Grundschuld zur Sicherung von Forderungen der Bank gegen einen Dritten, so verstößt eine in dem Grundschuld• bestellungsformular enthaltene Klausel, durch die der Eigentümer auch die persönliche Haftung für die gesicherte Forderung übernimmt, gegen § 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG. BGH, Urteil vom 5.3.1991 — XI ZR 75/90 — mitgeteilt von D.Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin bestellte in den Jahren 1980 und 1981 zusammen mit ihrem Ehemann J.W., der inzwischen verstorben und von ihr beerbt worden ist, in notariellen Urkunden zugunsten der B: Bank.an den den Eheleuten gehörenden Grundstücken Flur 478/2 und 478/3 in G. zur Sicherung von Ansprüchen aus laufender Geschäftsverbindung zwischen der Bank und der inzwischen in Konkurs gegangenen s.GmbH, einer Gesellschaft des Sohnes der Eheleute W., Gesamtgrundschulden von 250.000 DM und 500.000 DM unter Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung „für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten ... Grundschuld entspricht". Die Grundschulden mit Nebenrechten wurden im Jahr 1982 auf die Beklagte übertragen. Die für die Grundschuldbestellungen benutzten Formulare sind mit „Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung" überschrieben. Im Text wird durch die Zwischenüberschriften „Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" (hinsichtlich der Haftung aus der Grundschuld) und ;,Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" auf die jeweils folgenden Regelungsinhalte hingewiesen. Im Jahre 1986 übertrug J. W. sein — inzwischen erworbenes — Alleineigentum an dem Grundstück Flur 478/2 und sein Miteigentum an dem Grundstück Flur 478/3 auf seinen Sohn, der in dem Überlassungsvertrag die Grundschulden samt ,,Darlehensschulden" zur persönlichen Haftung übernahm. Die mit Notarschreiben vom 10.7.1986 bei der Beklagten angeforderte Genehmigung der Schuldübernahme wurde nicht erteilt. Die Beklagte hat die Klägerin aus der persönlichen Haftung in Anspruch genommen und durch Beschlüsse vom 7.8.1987 und 14.6.1988 deren Forderungen gegen die Stadtsparkasse N. und gegen die B.Bank pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. An sie sind daraufhin insgesamt 219.611,20 DM ausgezahlt worden. MittBayNot 1991 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.02.1991 Aktenzeichen: V ZR 299/89 Erschienen in: MittBayNot 1991, 156-158 Normen in Titel: BGB § 276