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Entscheidung

V ZB 169/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 169/08 vom 5. Februar 2009 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Se- nat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die 1 - 3 - Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 2 Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 T 7402/08 -