Leitsatz
V ZB 53/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/02 vom 18. September 2003 in der Kostenfestsetzungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701). BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des Einzelrichters des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Be- klagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außer- gerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger er- stattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Be- klagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des Oberlan- - 3 - desgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstandes, daß der Einzelrichter einer- seits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbe- deutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statt- haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvorausset- zungen sind auch im übrigen gegeben. 2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkür- lichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene Zulassungs- grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO). Der Umstand, daß der Einzelrichter der Auffassung des Beschwerde- senats, dem er zugehört, gefolgt ist, und daß dieser auf Anfrage erklärt hatte, er halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Ver- - 4 - fassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren ist zwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nicht vorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Se- nats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum gesetzlichen Richter ma- chen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 GVG, 14 RsprEinhG kommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck, nämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht oder durch die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate besei- tigt ist. 3. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sie der Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT- Drucks. 15/1508). - 5 - III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann