OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 232/12

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0127.9U232.12.0A
1mal zitiert
62Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen(Rn.18) 2. Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe bietet eine monatliche Betrachtungsweise besser die Möglichkeit, unter Würdigung aller Umstände Bedeutung und Tragweite der Verletzung der Menschenwürde im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen und zugleich die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherzustellen.(Rn.91) 3. Bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, die dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (VerfGH 184/07) zugrunde liegenden Fall vergleichbar sind, ist regelmäßig eine monatliche Entschädigung von 600,00 Euro angemessen, wenn keine konkreten Besonderheiten des Einzelfalles gegeben sind, die die Beeinträchtigung als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen.(Rn.92) 4. Die Inhaftierung unter menschenunwürdigen Haftbedingungen stellt keine einheitliche Dauerhandlung dar, bei der die Verjährung erst mit deren Beendigung beginnt. Deswegen entstehen Ansprüche wegen des amtspflichtwidrig menschenunwürdigen Vollzugs von Haft im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Vollzug der Haft taggenau, so dass die einschlägige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahrs der vollzogenen Haft zu laufen beginnt.(Rn.122)
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2012 (86.O.171/11) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen(Rn.18) 2. Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe bietet eine monatliche Betrachtungsweise besser die Möglichkeit, unter Würdigung aller Umstände Bedeutung und Tragweite der Verletzung der Menschenwürde im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen und zugleich die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherzustellen.(Rn.91) 3. Bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, die dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (VerfGH 184/07) zugrunde liegenden Fall vergleichbar sind, ist regelmäßig eine monatliche Entschädigung von 600,00 Euro angemessen, wenn keine konkreten Besonderheiten des Einzelfalles gegeben sind, die die Beeinträchtigung als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen.(Rn.92) 4. Die Inhaftierung unter menschenunwürdigen Haftbedingungen stellt keine einheitliche Dauerhandlung dar, bei der die Verjährung erst mit deren Beendigung beginnt. Deswegen entstehen Ansprüche wegen des amtspflichtwidrig menschenunwürdigen Vollzugs von Haft im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Vollzug der Haft taggenau, so dass die einschlägige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahrs der vollzogenen Haft zu laufen beginnt.(Rn.122) Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2012 (86.O.171/11) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen für den Zeitraum 31. August 2007 bis 20. Dezember 2010. Der Kläger war während dieser Zeit in verschiedenen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalten M... und T... untergebracht. Das Landgericht hat lediglich für die Haftunterbringung in dem Zeitraum vom 22. Oktober 2009 bis 13. Januar 2010 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... eine Entschädigung zugesprochen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht keine weitergehende Entschädigung zuerkennt. Es habe angebotene Beweise nicht erhoben und die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Höhe der zuerkannten Entschädigung sei zu gering. Ein Anspruch ergebe sich bereits aus Art. 5 Absatz 5 EMRK. Verjährung sei nicht eingetreten. Es gelte vorliegend die Verjährungsfrist aus § 199 Absatz 2 BGB. Zudem habe dem vom Landgericht angenommenen Verjährungsbeginn eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage entgegengestanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2012 zu 86 O 171/11 aufzuheben soweit der Klageantrag auf Schmerzensgeld in Höhe von 38.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit hinsichtlich eines 1.920,00 Euro überschreitenden Betrages nebst Zinsen abgewiesen worden ist und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 38.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 8. August 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer 86 O 171/11, insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte meint, das Landgericht habe bei der notwendigen Gesamtschau nicht sämtliche vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte gewürdigt. Zudem fehle es am Verschulden des Beklagten. Schließlich scheitere ein Anspruch an § 839 Absatz 3 BGB. Der Senat hat Beweis erhoben durch Verwertung des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 - mit der Aussage des damaligen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... F... S... sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 – mit den Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L...-S... . Wegen des Inhalts der Urkunden wird auf diese Protokolle Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen haben jeweils teilweise Erfolg. 1. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. a) Soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt hat, ist die Klage lediglich in Höhe von 300,00 Euro begründet, denn insoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG auf Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen allein für den Zeitraum vom 20. November bis zum 4. Dezember 2009 zu. aa) Die zuständigen Amtsträger des Beklagten haben die vom Kläger in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... verbüßte Haft in der Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 13. Januar 2010 unter Verletzung von Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzogen. (1) Der im Bereich des Justizvollzuges tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Haft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 33; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11 m.w.N.). Ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 7: tatrichterliche Würdigung der Haftbedingungen). Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen – auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 14 m. w. N.; BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 24). Hierbei müssen die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Tz. 145; Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris Tz. 67). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wie die – hier nicht einschlägigen, weil sie nicht zu Eingriffen in die Menschenwürde ermächtigen - § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder § 144 StVollzG eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 – juris Tz. 14). Ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig und damit amtspflichtwidrig anzusehen ist, ist danach jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 – juris Tz. 30). Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 – 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 – und vom 23. Oktober 2012 – 9 U 34/12 –, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5,3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert. (2) Nach diesen Grundsätzen verletzte der Beklagte den Kläger durch die Unterbringung in einem nur etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB. Die Haftbedingungen stellten für den Kläger in dem genannten Zeitraum eine erhebliche Belastung dar. Er war in dem lediglich etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum mit räumlich nicht abgetrennter Toilette bei erheblichen Einschlusszeiten untergebracht. Auch wenn die Einschlusszeiten ab 5. November 2009 teilweise kürzer gewesen sein mögen als in dem von dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem Beschluss vom 3. November 2009 entschiedenen Fall, stellten sie angesichts der fehlenden räumlichen Abtrennung der Toilette bei Leben, Schlafen und Essen auf engstem Raum eine erhebliche Zumutung dar. Die Verbesserungen waren nicht derart erheblich, dass menschenwürdige Haftbedingungen allein dadurch erreicht worden wären. Insbesondere am Wochenende war die Unterbringung in den nur ca. 5,3 Quadratmeter großen Hafträumen für den Kläger noch besonders beeinträchtigend, ohne dass ein Ende dieser Haftbedingungen absehbar war. Auch die vom Beklagten angeführten Freizeitmöglichkeiten, die zum Teil die Einschlusszeiten hätten verringern können, hätten die unzureichenden Haftbedingungen nicht spürbar verbessern können. (3) Die weiteren von dem Kläger angeführten Umstände seiner Haft in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... konnten allerdings wiederum nicht zu der Annahme führen, dass der Kläger menschenunwürdig untergebracht gewesen wäre. Zwar können unhygienische und ungesunde Zustände in den Hafträumen, wenn sie massiv und kumulativ auftreten, eine Verletzung der Menschenwürde begründen. Jedoch verletzt nicht jeder im allgemeinen Sprachgebrauch als "unwürdig" bezeichnete Zustand die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07- juris Tz. 25). Die vom Kläger hierzu vorgetragenen Umstände (dreckige, feuchte, kalte, unrenovierte Zellen, nicht ausreichende Belichtung und Belüftung, Schwarzschimmel, verschmutzte Toiletten mit damit verbundenen unangenehmen Gerüchen) fallen nicht derart erheblich ins Gewicht, dass sie die Schwelle zu einer menschenunwürdigen Unterbringung überschritten hätten. Was die von dem Kläger gerügte Größe und Beschaffenheit der Fenster betrifft, hat sich der Senat bei der oben erwähnten Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... nicht davon überzeugen können, dass die Hafträume in nicht hinnehmbarem Maß verdunkelt gewesen wären. Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23). Ansonsten mögen die Hafträume zwar "schäbig" ausgestattet und kein angenehmer Aufenthaltsort gewesen sein. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass dies Ausdruck von Verachtung oder Missachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, gewesen ist. Die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten somit noch nicht überschritten. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung. Der Kläger hat in der Tat nur unsubstantiiert vorgetragen, wann sich beim Kläger welche Symptome der bei ihm nunmehr diagnostizierten, mittlerweile chronifizierten Klaustrophobie gezeigt haben. Dass diese Erkrankung im Februar 2012 (Gutachten Kreutzburg vom 24. Februar 212 - Bl. 230 Bd. I d.A.) festgestellt werden konnte, lässt keine Rückschlüsse darüber zu, in welcher Weise die Erkrankung dem Beklagten hätte bekannt werden und dieser darauf hätte reagieren müssen (zumal der Kläger noch im September 2011 medizinische Untersuchungen und Behandlungen abgelehnt hat - vgl. Seite 3 des Beschlusses des 2. Strafsenates des Kammergerichts vom 26. September 2011 – 2 Ws 257/ Vollz). bb) Die Amtsträger des Beklagten haben die Menschenwürde des Klägers hierbei schuldhaft verletzt, dies jedoch nur in dem Zeitraum ab dem 20. November 2009. (1) Für den Zeitraum bis zum 19. November 2009 scheitert der vom Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dagegen daran, dass den zuständigen Amtsträger des Beklagten in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Gestaltung der Haftbedingungen bestehenden Amtspflichten ein Verschulden nicht vorgeworfen werden kann. (a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten. Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 10 m.w.N.). (b) Hiernach haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 - juris) die verantwortlichen Amtsinhaber des Beklagten bei der Unterbringung des Klägers in den streitgegenständlichen Hafträumen nicht fahrlässig gehandelt, denn es war seinerzeit vertretbar, davon auszugehen, dass die oben festgestellten Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 15 m.w.N.). Verfassungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, aus der die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten auf eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers in den Einzelhafträumen hätten schließen können, existierte bis zum 3. November 2009 nicht. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 - juris) drehte sich der politische, fach- und verfassungsgerichtliche Diskurs um Fragen der Überbelegung in gemeinschaftlichen Hafträumen und dadurch verursachte Verstöße gegen die Menschenwürde. Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte – wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 – 9 U 121/11 –, juris Tz. 33 ff) – in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 12 m.w.N.). Der Kläger konnte keine vor dem 3. November 2009 erlassene Entscheidung zitieren, die menschenunwürdige Haftbedingungen im Zusammenhang mit einer zu geringen Bodenfläche einer Einzelzelle festgestellt hat. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 – 9 U 121/11 –, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 13). Dies gilt ebenfalls für die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, aus denen sich keine konkreten Vorgaben ergeben (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 16). Dem vom Kläger zitierten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Offener Vollzug“ der Senatsverwaltung für Justiz aus dem Jahre 1990 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt T... als menschenunwürdig eingeschätzt worden sind. Auch aus der Vorlage des Senates von Berlin an das Abgeordnetenhaus vom 16. Juni 2005 (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/4096) ergibt sich keine Kenntnis des Beklagten über eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers, da diese sich nur mit der Unterbringung in Gemeinschaftszellen beschäftigt. Schließlich entsprach die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von bis zu einem Jahr nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, seinerzeit der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2007 – 2/5 Ws 189/05 Vollz –), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz 14) und die Vertretbarkeit der Entscheidung des Beklagten belegt. Die Frage des Verschuldens beurteilt sich nicht anders wegen der behaupteten gesundheitlichen Leiden des Klägers, da diese den Bediensteten des Beklagten nicht bekannt waren. Gegenteiliges hat der Kläger auf das Bestreiten des Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen. (c) Auch nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009, am 5. November 2009, haben Amtsträger des Beklagten die Menschenwürde des Klägers durch die weitere Unterbringung in den Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... jedenfalls binnen einer Übergangsfrist von zwei Wochen, also bis zum 19. November 2009 nicht schuldhaft verletzt. Eine solche Übergangsfrist war dem Beklagten für die Prüfung und Überlegung einzuräumen, wie die menschenunwürdige Haftsituation vieler Betroffener in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... Betroffenen zu unterbinden sein könnte. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage anpassen konnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 17). (2) Ab dem 20. November 2009 haben die zuständigen Amtsträger des Beklagten jedoch fahrlässig gehandelt, als sie den Kläger weiterhin den Haftbedingungen in einem 5,3 Quadratmeter großen Haftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... aussetzten. Im Rahmen einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung hätten die Amtsträger des Beklagten danach im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 - juris) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Unterbringungssituation des Klägers menschenunwürdig war. Davon auszugehen, dass die oben festgestellten Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten, war nach Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin nicht mehr vertretbar. Denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits ca. einen Monat in der ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzelle inhaftiert, noch dazu ohne dass es für ihn transparent war, wie lange er unter solchen Umständen inhaftiert werden würde. Die nach dem Vortrag des Beklagten ab dem 5. November 2009 erfolgte Reduzierung der Einschlusszeiten war offenkundig nicht ausreichend, um menschenwürdige Haftbedingungen herzustellen. Angesichts der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (vgl. BerlVerfGH a.a.O. - juris Tz. 31) konnte nicht davon ausgegangen werden, allein eine Verkürzung der Einschlusszeiten um wenige Stunden könnte eine Verletzung der Menschenwürde entfallen lassen. Ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... nicht hinreichend menschenwürdige Haftplätze zur Verfügung standen. Können menschenwürdige Haftbedingungen auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht sichergestellt werden, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 – III ZR 124/09 – juris Tz. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2012 – 1 BvR 409/09 – juris Tz. 49). Im Hinblick auf möglicherweise drohende Flucht- oder Wiederholungsgefahr von Gefangenen hätte der Beklagte zur Gewinnung menschenwürdiger Haftraumkapazitäten in der Justizvollzugsanstalt T... eine sachgerechte Auswahl derjenigen Gefangenen treffen können, für die eine vorübergehende Unterbrechung der Strafhaft in Betracht kam, ohne die endgültige Durchsetzung des Strafanspruchs oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Bezieht sich der Verschuldensvorwurf demnach auf die unterlassene Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers durch seine Verlegung in eine andere Zelle bzw. eine andere Haftanstalt oder durch Unterbrechung der Strafhaft, geht der Hinweis des Beklagten auf die fehlende Zuweisung von Haushaltsmitteln durch das Parlament von vornherein fehl. Unabhängig davon dürfen angesichts der besonderen Verantwortung des Staates für Strafgefangene, die der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind, auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte Minimalstandards nicht unterschritten werden (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris Tz. 24; s.a. BGH Beschluss vom 21. Dezember 2005 – III ZR 33/05 – juris Tz. 4). cc) Allerdings ist eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Menschenwürde des Klägers durch die festgestellten Haftbedingungen ab dem 5. Dezember 2009 gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ab dem 5. Dezember 2009 gegeben, denn der Kläger hat sich seinerseits nicht in sachgerechter Weise darum bemüht, die Menschenwürdeverletzung durch Gebrauch eines Rechtsmittels zu beenden, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre und obwohl ein Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger auf ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB hin jedenfalls bis zum 5. Dezember 2009 in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre und sein Rechtsmittel damit Erfolg gehabt hätten, weil es den die Menschenwürde verletzenden Vollzug der Haft zu diesem Zeitpunkt beendet hätte. (1) Ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB hat der Kläger nicht eingelegt. Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 – juris Tz. 57). Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 – 11 U 367/09 u. a. – juris Tz. 42). Einen Verlegungsantrag beim Anstaltsleiter gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG hat der Kläger unstreitig nicht gestellt. Auch hat er sich wegen der menschenunwürdigen Haftbedingungen nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG an das Landgericht gewendet. (2) Der Kläger hat es schuldhaft unterlassen, Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB einzulegen. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist regelmäßig als schuldhaft anzusehen. An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 – juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 182/08 – juris Tz. 2). Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre, weil auf diesem Wege eine wirksame Abwehr der Beeinträchtigung seiner Rechte möglich war. Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009, der die Menschenunwürdigkeit der Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... unter den erörterten Bedingungen festgestellt hat, war es dem Kläger möglich und zumutbar, einen Verlegungsantrag nach § 108 Abs. 1 StVollzG an die Anstaltsleitung zu stellen und sich im Falle einer ablehnende Entscheidung anschließend an das Gericht zu wenden. Insbesondere war ein solches Vorgehen auch nicht von vornherein aussichtslos, mag dies vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des für Strafvollstreckungssachen zuständigen Strafsenats des Kammergerichts zur Beurteilung der Haftbedingungen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... noch anders gewesen sein. Ein Rechtsmittel war auch nicht etwa bis zum 19. November 2009 aussichtslos. Der Umstand, dass nach Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009, am 5. November 2009, Amtsträger des Beklagten die Menschenwürde des Klägers durch die weitere Unterbringung in den Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... binnen einer Übergangsfrist bis zum 19. November 2009 nicht schuldhaft verletzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 9 ff), hindert lediglich das Bestehen eines verschuldensabhängigen Entschädigungsanspruches. An der objektiv bestehenden Verpflichtung, eine menschenunwürdige und damit amtspflichtwidrige Haftunterbringung sofort zu beenden, ändert dies nichts. Dem Kläger war es auch nicht etwa aufgrund von ihm behaupteter Äußerungen von Stationsbeamten, wonach ein Antrag auf sofortige Verlegung sinnlos sei, unzumutbar, einen Verlegungsantrag zu stellen. Denn die Stationsbeamten besaßen erkennbar nicht die erforderliche Fachkunde, die auf die Richtigkeit solcher Auskünfte hätte hindeuten können. Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22). Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 – 11 U 367/09 u. a. – juris Tz. 43). Hierbei wäre er auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 hingewiesen worden. Jedenfalls seit dem 5. November 2009 war allgemein bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Haftbedingungen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in Bezug auf die ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträume als menschenunwürdig eingestuft hat. (3) Ein Rechtsmittel des Klägers hätte auch Erfolg gehabt. Die nach § 839 Abs. 3 BGB erforderliche hypothetische Kausalität des versäumten Rechtsmittels gemäß §§ 108 Abs. 1, 109, 114 StVollzG für die Verhinderung des Schadenseintritts ist hier in vollem Umfang zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB zwar nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch hingegen nur für diese späteren Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 – III ZR 77/84 – juris Tz. 18). Zwar konnte der Beklagte, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 9), nicht beweisen, dass bereits ein außergerichtlicher Verlegungsantrag des Klägers nach § 108 Abs. 1 StVollzG mit der nötigen Gewissheit Erfolg gehabt hätte. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Verwertung des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 -, in dem die Aussage des seinerzeitigen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... F... S... wiedergegeben ist, sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 -, in dem die Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L...-S... dargestellt sind, jedoch davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sofort nach dem 5. November 2009 Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB eingelegt, spätestens bis zum 4. Dezember 2009 im Zuge eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109, 114 StVollzG in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, so dass für die Zeit danach die menschenunwürdigen Haftbedingungen beendet worden wären. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen – die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94 – juris Tz. 8; Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98 – juris Tz. 17). Ein bloßer Widerspruch gegen die Verwertung genügt nicht. (a) Sowohl die Vollzugsleiterin L...-S... als auch der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben angegeben, dass es unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 eine außerordentliche Sitzung mit der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt T... über die aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen gegeben habe. In dieser außerordentlichen Sitzung habe man sich darauf geeinigt, dass für die ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen ab sofort eine maximale Belegungszeit von 90 Tagen bzw. drei Monate gelten solle. Es seien auch andere Maßnahmen besprochen worden wie die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten. Alle Gefangene, die mehr als 90 Tage in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen untergebracht gewesen seien, hätten je nach Kapazität in größere Zellen verlegt werden sollen. Dabei seien in der Folgezeit zuerst die Gefangenen verlegt worden, die am längsten in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... inhaftiert gewesen seien. Jedoch wäre ein Gefangener, der sich beschwert hätte, vorgezogen und sofort verlegt worden. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat insoweit einschränkend ausgesagt, dass dies jedenfalls für Gefangene gegolten hätte, die zum Zeitpunkt des Verlegungsantrages mindestens 90 Tage inhaftiert gewesen seien. Die Teilanstaltsleiterin L..., deren letzter Arbeitstag in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... der 6. Mai 2011 war, konnte sich ebenfalls noch daran erinnern, dass nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 eine maximale Belegungszeit festgelegt worden war, deren genaue Dauer ihr allerdings nicht mehr erinnerlich gewesen ist. Sie hat sie mit zwei bis drei Monate angegeben. Auch sie hat angegeben, dass derjenige als Erster verlegt werden sollte, der am längsten in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... inhaftiert war, wobei aber neben dem Vorgehen nach der derart erstellten Verlegungsliste auch Verlegungsanträge von Gefangenen berücksichtigt worden wären. Die Teilanstaltsleiterin L..., die Vollzugsleiterin L...-S... und der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben weiter angegeben, dass Verlegungsanträge wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in den ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen der Teilanstalt I tatsächlich nur vereinzelt gestellt worden seien. Alle drei haben insoweit den Verlegungsantrag des Gefangenen Dr. H... genannt. Nach den Angaben des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... habe dieser seinen Antrag im März 2011 verbunden mit der Ankündigung gestellt, gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sowohl die Vollzugsleiterin L...-S... als auch der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben gewusst, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben worden sei. Die Teilanstaltsleiterin L... konnte sich darüber hinaus an keinen weiteren Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen erinnern. Sie hat betont, dass viele Gefangene im Gegenteil darum gebeten hätten, in der Teilanstalt I bleiben zu dürfen, weil die anderen Bedingungen - wie die Lautstärke - in der Teilanstalt I im Vergleich zu den anderen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt T... günstiger gewesen seien. Die Vollzugsleiterin L...-S... hat ausgesagt, dass neben dem Verlegungsantrag des Gefangenen Dr. H... wohl noch ein oder zwei andere Verlegungsanträge wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gestellt worden seien, ohne dass sie Einzelheiten dazu benennen konnte. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat angegeben, dass es in jedem Fall noch einen zweiten Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gegeben habe, wenngleich auch er Näheres dazu nicht sagen konnte. Auch auf diesen Antrag sei es zu einer Verlegung des Gefangenen gekommen. Übereinstimmung gab es des weiteren bei der Frage der Zuständigkeit. So haben die Teilanstaltsleiterin L..., die Vollzugsleiterin L...-S... sowie der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... angegeben, dass die Teilanstaltsleitung der Teilanstalt I für die Bearbeitung der Verlegungsanträge der Gefangene zuständig gewesen sei, während Stellungnahmen auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch die Vollzugsleitung, also die Vollzugsleiterin L...-S... und deren Mitarbeiter, gefertigt worden seien. Die Dauer der hypothetischen Bearbeitungszeit von der Stellung eines Verlegungsantrages an bis zu einer Verlegung des Gefangenen haben die Teilanstaltsleiterin L... und der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... mit rund einer Woche angegeben. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat dies dahin konkretisiert, dass der Gruppenleiter für die Vorbereitung des Antrages in der Regel ein bis zwei Tage benötige. Die Teilanstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt T... hätte für die Bearbeitung auch ein bis zwei Tage gebraucht. Für den Weg zurück zum Gefangenen seien weitere ein bis zwei Tage hinzuzurechnen. Da in der Teilanstalt II fast täglich Hafträume frei geworden seien und in der Teilanstalt III wöchentlich, hätte eine Verlegung am nächsten oder übernächsten Tag umgesetzt werden können. Auch die Teilanstaltsleiterin L... hat berichtet, dass zu ihrer Zeit in der Teilanstalt II täglich und in der Teilanstalt III wöchentlich Hafträume frei geworden seien. Unterschiede in den Angaben der Teilanstaltsleiterin, der Vollzugsleiterin und des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... hat es lediglich in Bezug auf die Frage gegeben, unter welchen Bedingungen ein Gefangener, der zum Zeitpunkt eines Verlegungsantrages noch keine 90 Tage in einer ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzelle inhaftiert gewesen sei, sofort verlegt worden wäre. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat diesbezüglich erklärt, dass unabhängig davon, ob ein Gefangener bereits vor dem 5. November 2009 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen inhaftiert gewesen sei oder dort erst ab dem 5. November 2009 untergebracht worden sei, ein Verlegungsantrag, der vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt worden wäre, nicht zu einer sofortigen Verlegung geführt hätte. Zwar wäre auch ein solcher Verlegungsantrag bearbeitet worden, jedoch nur in dem Sinne, dass der Gefangene darauf hingewiesen worden wäre, dass er erst nach Ablauf der maximalen Belegungszeit verlegt werden solle. Nach Ablauf der maximalen Belegungszeit wäre der Gefangene dann ohne erneuten Verlegungsantrag in einen größeren Haftraum verlegt worden. Diese beabsichtigte Verfahrensweise sei im Mitarbeiterkreis abgestimmt gewesen. Eine schriftliche Fixierung sei indes nicht erfolgt. Eine sofortige Verlegung von Gefangenen, die einen Verlegungsantrag vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt hätten, hätte nach seiner Auffassung nur dann stattgefunden, wenn der Gefangene deutlich gemacht hätte, in den eigenen Rechten verletzt zu sein, indem er sich gezielt auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin berufen hätte, eine Beeinträchtigung seiner Rechte geltend gemacht hätte, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angekündigt hätte, wie es der Gefangene Dr. H... gemacht habe, oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits gestellt hätte. Ein Verlegungsantrag nur unter Berufung darauf, die Zelle sei zu klein, hätte in diesem Falle nicht gereicht. Dass es für eine sofortige Verlegung vor Ablauf der maximalen Belegungszeit notwendig gewesen wäre, deutlich zu machen, in den eigenen Rechten verletzt zu sein, habe er einem Telefongespräch mit der Vollzugsleiterin L...-S... entnommen. Dieses Gespräch habe er angesichts des im März 2011 eingegangenen Verlegungsantrages des Gefangenen Dr. H... geführt. In dem Gespräch habe sich für ihn ergeben, dass einer Beschwerde eines Gefangenen dann abgeholfen werden sollte, wenn dieser sich in seinen Rechten verletzt fühlen würde. Die Teilanstaltsleiterin L... hat hingegen ausgeführt, dass sie auch auf einen (einfachen) Verlegungsantrag, der vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt worden wäre, eingegangen wäre. Es wäre natürlich immer eine Prüfung des Einzelfalles gewesen. Möglicherweise hätte Abhilfe dadurch geschaffen werden können, indem dem Gefangenen eine Arbeit hätte beschafft werden können. Wenn er dann immer noch nicht zufrieden gewesen wäre, wäre er vielleicht verlegt worden. Es wäre auf jeden Fall versucht worden, Abhilfe zu schaffen. Wenn er einverstanden gewesen wäre, hätte der Gefangene in die Teilanstalt II verlegt werden können. Wenn ein Gefangener mit der Faust auf den Tisch gehauen hätte und verlangt hätte, er wolle raus, dann wäre er letztlich in der Teilanstalt II oder III untergebracht worden. Die Vollzugsleiterin L...-S... wiederum ist sich sicher gewesen, dass sie einen Gefangenen auf einen Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen, der an sie herangetragen worden wäre, sofort verlegt hätte, unabhängig davon, ob der Gefangene bereits 90 Tage in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen inhaftiert gewesen wäre oder noch nicht. Weitere Bedingungen wären mit einer solchen sofortigen Verlegung nicht verbunden gewesen. Ziel sei es damals nämlich gewesen, die Gefangenen klaglos zu stellen, weil alles ruhig habe bleiben sollen, um den notwendigen Abbau der Belegung von Gefangenen in der Teilanstalt I bewerkstelligen zu können. Dieser Abbau sei mit einer enormen logistischen Leistung der Mitarbeiter in der Vollzugsanstalt verbunden gewesen. Mit einer sofortigen Verlegung der Gefangenen, die Verlegungsanträge gestellt hätten, hätte verhindert werden sollen, dass ein Gefangener Unruhe verbreite. Hätten alle Gefangenen oder viele von diesen ungefähr zeitgleich Verlegungsanträge gestellt, hätte diesen aus Platzgründen nicht stattgegeben werden können. Einzelnen Verlegungsanträgen hätte aber immer abgeholfen werden können. Nach ihrer Erinnerung habe es keine Festlegung dahin gegeben, dass Verlegungsanträge ausschließlich dann Erfolg haben sollten, wenn besondere Gründe - wie die Beeinträchtigung der eigenen Rechte - geltend gemacht würden. Jedoch wäre es nicht zwingend gewesen, dass die für die Verlegungsanträge zuständige Teilanstaltsleitung der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... sie (die Vollzugsleiterin) in die zu treffende Entscheidung über einen Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen eingebunden hätte. Die Vollzugsleiterin L...-S... hat zudem ausgesagt, dass entsprechend dem Ziel, die Gefangenen klaglos zu stellen, einem Verlegungsantrag auch im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung sofort stattgegeben worden wäre. Im Falle eines Antrages eines Gefangenen an die Strafvollstreckungskammer wäre eine sofortige Verlegung sodann spätestens innerhalb einer Woche (eher früher) ab Zustellung des Antrages an die Justizvollzugsanstalt T... durch sie oder ihre Mitarbeiter angeordnet und auch umgesetzt worden. Der Senat hat keine Veranlassung, Zweifel zu hegen, ob sich die drei Vernommenen an die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage gehalten haben. Die Angaben der Vernommenen wirken in keiner Weise abgesprochen. Soweit ein Vergleich der Angaben Unterschiede in der Handhabung von Verlegungsanträgen, die vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt wurden bzw. worden wären, erbracht hat, ist dies offenkundig darauf zurückzuführen, dass nur wenige Verlegungsanträge gestellt wurden, so dass sich eine bestimmte Vorgehensweise nicht herausbilden konnte. Auch fehlte es offenbar an schriftlich fixierten Vorgaben für den Umgang mit Verlegungsanträgen. (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94 – juris Tz. 11; Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98 – juris Tz. 19), steht aufgrund der Angaben der drei Vernommenen für den Senat mit der nötigen Gewissheit fest, dass der Kläger jedenfalls im Falle eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, um ihn klaglos zu stellen. Dies geht insbesondere aus den Angaben der Vollzugsleiterin L...-S..., entsprechend aber auch aus den Angaben des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... hervor. Dabei wären im Hinblick auf die Bearbeitungszeit eines vorherigen (erfolglosen) Verlegungsantrages an die Teilanstaltsleitung gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG von rund einer Woche, der - wegen der Eilbedürftigkeit angesichts des Vorwurfes menschenunwürdiger Haftbedingungen - zugrunde zu legenden Dauer bis zur Stellung eines Antrages bei Gericht von ca. ebenfalls einer Woche, der Zustellung des Antrages durch das Gericht und der Zeit bis zur Anordnung und Umsetzung der Verlegung des Klägers nicht mehr als vier Wochen verstrichen, so dass eine Verlegung des Klägers bis spätestens zum 4. Dezember 2009 hätte realisiert werden können. Soweit Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG von in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen inhaftierten Gefangenen tatsächlich nicht gestellt wurden, berührt dies das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Senat ist gleichwohl aufgrund der Angaben der für solche Anträge zuständigen Vollzugsleiterin L...-S... davon überzeugt, dass ein solcher Antrag des Klägers ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Verlegung in einen größeren Haftraum geführt hätte, weil die Vollzugsleiterin L...-S... nachvollziehbar machen konnte, dass sie sich dadurch die nötige Ruhe für die Bewältigung der in der Teilanstalt I anstehenden schwierigen Aufgaben sichern wollte. Deshalb steht es zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht in Widerspruch, dass die zuständigen Beamten des Beklagten (auch im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Strafsenat des Kammergerichts vom 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 Vollz) davon ausgegangen sind, durch die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes ergriffenen Maßnahmen (Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen, Information der Gefangenen über Aufenthaltsdauer, Veränderung der Einschlusszeiten) für eine Übergangszeit bis zum Schließen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... einen menschenwürdigen Haftvollzug in den nur 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen sicherzustellen. Da in der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt T... täglich größere Hafträume frei wurden und in der Teilanstalt III wöchentlich, hätte der Umsetzung der Anordnung einer Verlegung des Klägers durch die Vollzugsleiterin L...-S... oder ihrer Mitarbeiter nichts im Wege gestanden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte auch in anderen Fällen in der Lage war, kurzfristig größere Hafträume zur Verfügung zu stellen. So führt der Beklagte an, dass beispielsweise der Kläger in der Parallelsache 86 O 13/12 im 8,4 Quadratmeter großen Haftraum A3-057 untergebracht wurde, der Kläger in der Parallelsache 86 O 213/11 im 11,9 Quadratmeter großen Haftraum B3-198 sowie die Kläger in den Parallelsachen 86 O 89/11 und 86 O 115/11 jeweils allein im 14 Quadratmeter großen Gemeinschaftshaftraum D4-378 untergebracht wurden. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten konnten die Kläger in den Parallelsachen 86 O 234/11 sowie 86 O 382/11, aber auch ein Gefangener aus dem Haftraum A3-077 in eine andere Teilanstalt verlegt werden. Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 – III ZR 124/09 - juris Tz. 14). Maßgeblich ist, dass sich tatsächlich eine solche Situation nie gestellt hat. (c) Der Senat konnte sich dagegen nicht davon überzeugen, dass der Kläger innerhalb einer kürzeren Zeit als rund vier Wochen ab Stellung eines Verlegungsantrages nach § 108 Abs. 1 StVollzG verlegt worden wäre. Soweit der Beklagte behauptet hat, bereits ein Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG hätte zu einer sofortigen Verlegung des Klägers geführt, kann dies angesichts der unterschiedlichen Angaben der in der Justizvollzugsanstalt T... seinerzeit verantwortlich Handelnden nicht angenommen werden. Nach den Angaben des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... wäre ein (einfacher) Verlegungsantrag des Klägers alsbald nach dem 5. November 2009 mit dem bloßen Berufen auf die zu geringe Größe der Zelle erfolglos geblieben, da der Kläger noch nicht 90 Tage in dem ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum inhaftiert war. Soweit der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... angegeben hat, ein Verlegungsantrag hätte dann sofort Erfolg gehabt, wenn der Kläger sich gezielt auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin berufen hätte, eine Beeinträchtigung seiner Rechte geltend gemacht hätte, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angekündigt oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits gestellt hätte, konnte ein solches Vorgehen vom Kläger nicht erwartet werden, zumal sich ein derartiges „qualifiziertes“ Rechtsmittel aus § 108 StVollzG nicht herleiten lässt. Die Angaben der Teilanstaltsleiterin L..., wie mit Verlegungsanträgen von Häftlingen, die noch nicht 90 Tagen inhaftiert waren, verfahren worden wäre, blieben dagegen vage. Aufgrund ihrer Aussage lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass eine Verlegung des Klägers auf einen Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG zu einer bestimmten Zeit angeordnet worden wäre. Die Vollzugsleiterin L...-S... dagegen war in die Bearbeitung von Verlegungsanträgen der Teilanstalt I nicht unmittelbar einbezogen. Dass sie von der zuständigen Teilanstaltsleitung im Falle eines Verlegungsantrages des Klägers zu Rate gezogen worden wäre und sich ihre Vorstellungen durchgesetzt hätten. Ist nicht feststellbar. Die verbleibenden Ungewissheiten gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. dd) Soweit hiernach ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in der Zeit vom 20. November 2009 bis zum 4. Dezember 2009 gegeben ist, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung von 300,00 Euro angemessen. Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – III ZR 18/09 – juris Tz. 11; Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 361/03 – juris Tz. 10). Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet – hier vermittelt durch das Amtshaftungsrecht – auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention. Der Senat hat in Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zur Höhe der Haftentschädigung bei menschenunwürdigem Vollzug der Haft wiederholt die Auffassung vertreten, dass die immaterielle Entschädigung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen einer menschenunwürdigen Haftunterbringung in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 3 StrEG bestimmt werden könne, wobei besondere Umstände auch eine darüber hinaus gehende Entschädigung rechtfertigen könnten (Beschluss vom 15. August 2005 – 9 W 39/05 – juris Tz. 4 sowie z.B. Beschlüsse vom 3. März 2011 – 9 W 174/10 – S. 4 f. und vom 12. August 2011 – 9 W 226/10 – S. 6 f.). Hierbei war dem Senat bewusst, dass ein Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des StrEG beschränkt ist. Nach der Intention dieses Gesetzes, das einen verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt, sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die rechtmäßige Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben Ansprüche außerhalb des StrEG beispielsweise wegen atypischer Folgen des Vollzugs unberührt (BGH, Urteil vom 29. April 1993 – III ZR 3/92 – juris Tz. 48). Eine Beeinträchtigung durch menschenunwürdige Haftbedingungen wiegt aber nicht ohne weiteres schwerer als der Verlust der Freiheit (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2005 – 9 W 39/05 – juris Tz. 4). Zu beachten ist andererseits auch, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt (OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 – 11 W 106/08 – juris Tz. 67). Mittlerweile hat sich der Senat jedoch davon abgewandt, die Höhe der Entschädigung durch eine Berechnung mit Hilfe einzelner Tagessätze zu ermitteln. Da stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat, verbietet sich eine solche rein rechnerische, schematische Bestimmung der Entschädigungshöhe. Eine Aufspaltung in zu kleine Zeitabschnitte wird der erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht gerecht (s.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 – 12 U 300/04 – juris Tz. 28, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 12 U 39/08 – juris Tz. 54). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist der Senat zu einer monatlichen Betrachtungsweise übergegangen, welche besser die Möglichkeit bietet, Bedeutung und Tragweite der Verletzung der Menschenwürde im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen. Auf besondere entschädigungsrelevante Umstände (wie z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen, Arbeitstätigkeit o.ä.) kann auf diese Weise flexibler reagiert werden. Andererseits bleibt die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sichergestellt. Hierbei geht der Senat davon aus, dass bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, die dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH 184/07 – juris) zugrunde liegenden Fall vergleichbar sind, regelmäßig eine monatliche Entschädigung von 600,00 Euro angemessen ist, wenn keine konkreten Besonderheiten des Einzelfalles gegeben sind, die die Beeinträchtigung als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände war hierbei vor allem zu würdigen, dass die objektiven Umstände der Unterbringung (Zellengröße, nicht räumlich abgetrennte Toilette, Einschlusszeiten, Haftdauer) stark belastend waren. Andererseits konnte das Verhalten der Amtsträger des Beklagten vom Gefangenen nicht als gezielter Angriff auf seine Menschenwürde und seine Rechte verstanden werden, weil diese Umstände auch Mitgefangene betrafen und Folge baulicher und räumlicher Zustände einer unmodernen und überbelegten Anstalt waren. Dem Beklagten kann insoweit kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Ein Amtsträger handelt vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen (Heinz Wöstmann in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 839 Rn 195). Letzteres lässt sich nicht konkret feststellen. Der Beklagte hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (184/07 – juris) ausgewertet und zumindest versucht, z.B. mit einer Veränderung der Einschlusszeiten, die menschenunwürdigen Haftbedingungen zu verbessern. Der monatliche Regelbetrag von 600,00 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Entschädigungsbeträgen, die in Fällen der gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßenden Ausdehnung der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – Rz. 105) für angemessen erachtet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein solcher Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK kein Verschulden voraussetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durchschnittlich etwa 500,00 Euro für jeden Monat der mit Art. 5 EMRK unvereinbaren Freiheitsentziehung zugesprochen (vgl. LG Karlsruhe Urteil vom 24. April 2012 – 2 O 330/11 – juris Tz. 48). Der Bundesgerichtshof hat es nicht beanstandet, dass sich die Instanzgerichte an dieser Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen orientiert haben (BGH, Urteil vom 19. September 2013 – III ZR 407/12 –, juris 28). Schließlich steht der Betrag von 600,00 Euro auch nicht außer Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, welche einen Tagessatz von ca. 20,00 Euro annehmen (vgl. Kretschmer NJW 2009, 2406, 2408, OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 – 11 W 106/08 – juris Tz. 70). Für den hier maßgeblichen Aufenthalt in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... sind konkrete Besonderheiten nicht ersichtlich, die die Beeinträchtigung durch die menschenunwürdigen Haftbedingungen als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen. Da sich der entschädigungspflichtige Zeitraum auf die Tage vom 20. November 2009 bis zum 4. Dezember 2009 beschränkt, erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände eine Entschädigung von 300,00 Euro angemessen. Dass die Erkrankung des Klägers (Klaustrophobie) nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führen kann, hat das Landgericht überzeugend damit begründet, dass dem Beklagten diese Erkrankung nicht bekannt war. Erst im Februar 2012 konnte im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Kreutzburg (Gutachten vom 24. Februar 212 - Bl. 230 Bd. I d.A.) die Erkrankung und der Einfluss konkreter Haftumstände festgestellt werden. Dem ist die Berufung nicht entgegengetreten. ee) Dem Kläger kann kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) vorgeworfen werden. Aus Wertungsgesichtspunkten war es allein Aufgabe des Beklagten, während der gesamten Haftzeit für eine menschenwürdige Unterbringung des Klägers zu sorgen. b) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls lediglich teilweise begründet. a) Sie ist erfolgreich, soweit er für den Zeitraum der Unterbringung in den Begegnungszellen im Juli 2008 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt M... eine Entschädigung in Höhe von 775,00 Euro verlangt. Insoweit ist die Klage begründet. aa) Der Beklagte vollzog die vom Kläger zu verbüßende Haft insoweit unter Verletzung von Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Beklagte hat den Kläger durch die Unterbringung in den Begegnungszellen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt M... in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB verletzt. Der Kläger war in dem 9,31 Quadratmeter großen Haftraum C4/410 sowie in dem 9,51 Quadratmeter großen Haftraum C3/329 untergebracht, welche jeweils Teil einer sog. Begegnungszelle waren. Diese wurden dadurch gebildet, dass zwei Hafträume durch einen Wanddurchbruch miteinander verbunden waren, wobei die Toilette räumlich nicht abgetrennt war. Dies führte dazu, dass die Gefangenen gezwungen waren, ihre Notdurft in Gegenwart des jeweils anderen Gefangenen zu verrichten. Die baulichen Gegebenheiten waren unter diesen Umständen nicht geeignet, die Intimsphäre der Gefangenen zu wahren. Weder ein Vorhang noch eine Holzwand konnte hier hinreichenden Sicht-, Geräusch- und Geruchsschutz bieten. In dieser Situation wird im Falle der Toilettenbenutzung den Gefangenen in unzumutbarer Weise jeder Rückzugsraum genommen, in ihre Intimsphäre eingegriffen und ihre Menschenwürde negiert. Die Menschenunwürdigkeit einer derartigen Haftraumbelegung entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Sie ergibt sich aus der Missachtung der menschlichen Subjektivität unter Verletzung der körperlichen und psychischen Identität und Integrität (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 –, juris Tz. 31; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 ARs (Vollz) 54/05 –, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 361/03 –, juris). bb) Die Amtsträger des Beklagten haben die Menschenwürde des Klägers hierbei - in Anwendung des oben dargestellten Verschuldensmaßstabes – auch schuldhaft verletzt. Obergerichtlich war insbesondere immer wieder entschieden worden, dass Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn in einem mehrfach belegten Haftraum eine Mindestfläche von sechs bis sieben Quadratmetern je Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (BGH, Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 361/03 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 11 W 78/07 –, juris Tz. 32; Beschluss vom 20. Januar 2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04 –, juris Tz. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 – 1 U 1286/05 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Tz. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 – 12 U 300/04 –, juris Tz. 15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 – 1 U 43/04 –, juris Tz. 49 Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. August 2004 – 4 W 20/04 –, juris Tz. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 (StVollz) –, juris Tz. 20). Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung hätten die Amtsträger des Beklagten Rahmen einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Unterbringungssituation des Klägers auch in den etwas größeren Begegnungszellen menschenunwürdig war. Davon auszugehen, dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten, war nicht vertretbar. cc) Dass der Kläger auf ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB hin Abhilfe geschaffen und so den die Menschenwürde verletzenden Vollzug der Haft beendet hätte, hat er nicht geltend gemacht. dd) Nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Bemessung der Höhe einer Entschädigung bei menschenunwürdigen Haftbedingungen ist der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 25,00 Euro je Tag in jedem Falle angemessen, so dass für den einmonatigen Zeitraum in den Begegnungszellen eine Entschädigung in Höhe von 775,00 Euro zuzusprechen ist. Insoweit stellen die oben dargestellten Umstände der Unterbringung von mehreren Gefangenen in einem Haftraum mit baulich nicht abgetrennter Toilette konkrete Besonderheiten dar, die die Verletzung der Menschenwürde als besonders schwer schwerwiegend erscheinen lassen. Eine höhere Entschädigung konnte allerdings im Hinblick auf § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht zugesprochen werden. ee) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. b) Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet, denn der Kläger kann die mit der Berufung geltend gemachte weitergehende Entschädigung vom Beklagten nicht verlangen. aa) Soweit der Kläger eine Entschädigung für die Haftzeiträume bis zum 31. Dezember 2007 in der Justizvollzugsanstalt M... verlangt, sind geltend gemachte Amtshaftungsansprüche des Klägers verjährt, so dass der Klageforderung insoweit die vom Beklagten erhobene Einrede aus § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. (1) Maßgeblich ist die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40). § 199 Absatz 2 BGB ist dagegen nicht einschlägig. Diese Vorschrift regelt für Schadensersatzansprüche aus bestimmten höchstpersönlichen Rechtsgütern eine Höchstfrist von 30 Jahren, die unabhängig von der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist läuft. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Beginn der Regelverjährung nach § 199 Absatz 1 BGB noch nicht eingetreten sind. (2) Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB für den in das Jahr 2007 fallenden Haftzeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Voraussetzungen lagen hier für den hier maßgeblichen Haftzeitraum im Zeitraum vom 31. August 2007 bis zum Ende des Jahres 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vor. (a) Der Kläger hatte bereits im Jahr 2007 sowohl von seinen Haftbedingungen in den einzelnen Hafträumen (E128 in der Teilanstalt I, G547 in der Teilanstalt II sowie 333 in der Teilanstalt III) der Justizvollzugsanstalt M... als auch von der Person des Schuldners – dem Beklagten als Träger der Justizvollzugsanstalt M... - Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (b) Entstanden ist der Anspruch mit dem Vollzug der Haft in dem vorgenannten Zeitraum. Bei einer Inhaftierung unter menschenunwürdigen Haftbedingungen handelt es sich nicht um eine einheitliche Dauerhandlung, bei der die Verjährung erst mit der deren Beendigung beginnt (vgl. hierzu BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40). Denn jede Zuweisung einer neuen Zelle, die dem Mindeststandard nicht entspricht und in der sich der Betroffene über einen langen Zeitraum für viele Stunde täglich aufhalten muss, stellt in Verbindung mit der Umsetzung der Zuweisung ein selbständiges verjährungsrechtliche Folgen auslösendes Verhalten dar. Dabei liegt auch in dem auf die Zuweisung gründenden wiederholten Einschluss in die jeweilige Zelle ein selbständiges Verhalten, das jeweils gegebenenfalls klagbare Ansprüche begründet hätte. Bei wiederholten Handlungen beginnt die Verjährung mit der Beendigung jeder einzelnen schadenstiftenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81 - juris Tz. 24). Dass die wiederholten schadenstiftenden Handlungen auf einen einheitlichen Entschluss zurückzuführen sind, führt nicht dazu, dass die Verjährung erst mit der letzten unerlaubten Handlung für alle beginnt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 37; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2010 - 11 U 11/10 - juris Tz. 44). (c) Dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Klägers wegen seiner Unterbringung im Zeitraum Jahre 2007 stand auch nicht entgegen, dass ihm eine die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmende Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre. Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung wird im Einzelfall verneint, wenn die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - juris Tz. 15). Dies war hier nicht der Fall. Es war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuvor geklärt, dass im Falle einer Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch rechtswidrige Zustände bei der Unterbringung während des Strafvollzugs ein auf Geld gerichteter Anspruch als Ausgleich der erlittenen Nachteile begründet sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 – III ZR 361/03 - juris Tz. 7 ff.). Ebenso war durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse während des Strafvollzugs derart beengt sind, dass die Unterbringung gegen die Menschenwürde verstößt, nach dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Unterbringungsverhältnisses zu beantworten ist und sich kein abstrakt-genereller Maßstab aufstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - juris Tz. 10, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 2). Obergerichtlich war insbesondere immer wieder entschieden worden, dass Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn in einem mehrfach belegten Haftraum eine Mindestfläche von sechs bis sieben Quadratmetern je Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 – juris Tz. 31 mit der dort nachgewiesenen Rechtsprechung). Risikolos muss eine Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können (vgl. BGH, Urteile 26. September 2012 - VIII ZR 152/11 - juris Tz. 36; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 34; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - juris Tz. 14). Auf die Kenntnis des Klägers von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 – VerfGH 184/07 – kommt es mithin nicht an. (3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnene Verjährungsfrist endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010, ohne dass es zuvor zu einer Hemmung der Verjährung gekommen ist. bb) Soweit der Kläger darüber hinaus mit seiner Berufung Zahlung einer Entschädigung für die weitergehenden Haftzeiträume in der Justizvollzugsanstalt M... sowie in den Teilanstalten II und III der Justizvollzugsanstalt T... verlangt, ist die Klage unbegründet, weil ein gegen die Menschenwürde verstoßender und deshalb zugleich amtspflichtwidriger Vollzug der Haft des Klägers nicht festgestellt werden kann. Nach den eingangs der Entscheidungsgründe erörterten Grundsätzen über die Beurteilung menschenunwürdiger Haftbedingungen ergibt die Gesamtschau der konkreten Umstände der Haft in diesen Zeiträumen keine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB. (1) 1. Januar 2007 - 15. Februar 2008 Für diesen Zeitraum der Unterbringung in dem Einzelhaftraum 321 der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt M... (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) hat das Landgericht eine menschenunwürdige Unterbringung zu Recht verneint. Der Haftraum hatte eine Grundfläche von 9,55 Quadratmetern und war damit deutlich größer als die etwa 5,3 qm großen Einzelhafträume in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T..., deren Menschenwürdigkeit in Verbindung mit weiteren Haftumständen bislang vom Senat und von dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu beurteilen waren. Hinzu kommt, dass die Einschlusszeiten in der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt M... weniger als zwölf Stunden betrugen, so dass im Ergebnis der erforderlichen Gesamtschau eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers im Haftraum 321 nicht festgestellt werden kann. Hinsichtlich der Einschlusszeiten in der Justizvollzugsanstalt M... geht der Senat davon aus (§ 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO), dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten die Gefangenen allein in der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt M... regelmäßig 23 Stunden unter Verschluss im Haftraum verbringen mussten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. November 2011 – Bl. 68 Bd. I d.A.), während in der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt M... der „Aufschluss ... mehr als 12 Stunden täglich“ betrug (Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. März 2012 - Bl. 180 Bd. I d.A.). (2) 15. Februar 2008 - 6. Juni 2008 Für diesen Zeitraum der Unterbringung in dem Einzelhaftraum 109 der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt M... gilt das soeben Erörterte entsprechend. Der Haftraum hatte eine Grundfläche von 9,18 Quadratmeter und die Einschlusszeiten betrugen weniger als zwölf Stunden, so dass eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers nicht gegeben war. (3) 6. Juni 2008 - 24. Juni 2008 Auch für diesen Zeitraum der Unterbringung in dem 21,2 Quadratmeter großen Gruppenhaftraum 118 der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt M... hat das Landgericht eine menschenunwürdige Unterbringung zu Recht verneint. Hinsichtlich der Größe hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum die Menschenwürde nicht verletzt, wenn pro Gefangenem eine Bodenfläche von 6,1 Quadratmeter verbleibt (Urteil vom 17. August 2012 – 9 U 50/12). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Größe von 7,07 Quadratmeter je Gefangenem. Die bloße gemeinsame Unterbringung stellt ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – III ZB 89/05 – juris Tz. 10). Hinweise auf höhere Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 – juris Tz. 31). Besondere Umstände, die einen Verstoß gegen die Menschenwürde des Klägers im Hinblick auf seine zeitweise Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum hätten begründen können, hat er nicht vorgetragen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Sanitärbereich nicht sicht-, geruchs- und geräuschdicht abgetrennt gewesen sei. Dass die Toilette räumlich nicht vom „Wohnbereich“ abgetrennt gewesen sei, hat der Kläger zwar erstinstanzlich behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt. (4) 30. Juni 2008 - 1. Juli 2008 Die Unterbringung in dem nur 9,02 Quadratmeter großen Einzelhaftraum E1/109 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt M... zusammen mit einem weiteren Gefangenen mag über einen (auch nur geringfügig) längeren Zeitraum als menschenunwürdig anzusehen sein. Der Kläger verbrachte in diesem Haftraum allerdings nur eine Nacht, so dass die Würdigung des Landgerichts, dass diese Haftumstände einem Gefangenen für eine Nacht noch zumutbar sind, zutreffend ist und auch offen bleiben konnte, ob der Haftraum über eine räumlich abgetrennte Toilette verfügte. (5) 31. Juli 2008 - 8. Oktober 2008 Für diesen Zeitraum der Unterbringung in dem Einzelhaftraum C3/311 der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt M... (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) ist wiederum bereits wegen der Grundfläche von 9,53 Quadratmeter eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers nicht gegeben. Soweit die Berufung für diesen Zeitraum von einer Doppelbelegung des Haftraumes ausgeht, ist dies streitig und vom Kläger in zweiter Instanz erstmalig geltend gemacht, so dass der Kläger mit diesem Vortrag gemäß §§ 529 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Absatz 2 ZPO ausgeschlossen ist. (6) 8. Oktober 2008 - 13. Oktober 2008 Auch für diesen Zeitraum der Unterbringung in dem Einzelhaftraum F1/147 der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt M... (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) hat das Landgericht zu Recht menschenunwürdige Haftbedingungen verneint. Zwar war der Haftraum nur 5,78 Quadratmeter groß, allerdings war der Kläger nur für eine kurze Dauer von fünf Tagen hier untergebracht. Zudem galten für den Kläger nicht die sonst für die Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt M... üblichen täglichen Einschlusszeiten von 23 Stunden, weil er seit dem 9. Oktober 2008 im Unternehmerbetrieb II arbeitete. Im Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtschau sind diese Haftbedingungen für den kurzen Zeitraum von wenigen Tagen noch zumutbar. Ob der Kläger sich im Wesentlichen nur zum Schlafen in dem Haftraum aufgehalten hat – wie das Landgericht argumentiert – oder lediglich acht Stunden abwesend war – was die Berufung geltend macht – ist hierbei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. (7) 13. Oktober 2008 – 20. Oktober 2009 Auch für diesen Zeitraum, in dem der Kläger in der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt M... in 7,46 bis 7,72 Quadratmeter großen Einzelhafträumen (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) untergebracht war (F1/166, F1/172, F1/171, H1/114, F1/165), ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung unter den konkreten Umständen noch nicht menschenunwürdig war. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger während dieser Zeit im wesentlichen (mit Ausnahme von 8 Tagen vom 15. September 2009 bis 22. September 2009) im Unternehmerbetrieb II arbeitete, für ihn also nicht die in der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt M... üblichen Einschlusszeiten von 23 Stunden täglich galten, ist diese Würdigung nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2012 - 2 BvR 1567/11 – juris Tz. 2). (8) 20. Oktober 2009 - 22. Oktober 2009 Ob die Unterbringung des Klägers in dem 37 Quadratmeter großen, mit einer separaten Toilette ausgestatteten Gruppenhaftraum C1/262 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... zusammen mit weiteren Gefangenen (bei maximaler Belegung mit sechs Gefangenen verblieben rechnerisch 6,16 Quadratmeter/Person) menschenunwürdig gewesen ist, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Kläger hier nur zwei Nächte verbrachte. Die Würdigung des Landgerichts ist zutreffend. (9) 13. Januar 2010 - 28. Januar 2010 Auch die Unterbringung in dem 7,7 Quadratmeter großen Einzelhaftraum C11/440 der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt T... (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war hier nur 15 Tage lang untergebracht. Auch hier war der Kläger (mit Ausnahme der ersten beiden Tage) arbeitend (als Zahnarzthelfer) tätig, so dass für ihn (jedenfalls an Arbeitstagen) relativ moderate Einschlusszeiten galten (Montag bis Mittwoch sowie Freitag ca. 10 Stunden, Donnerstag13:45 Stunden, Sonnabend 15:20 Stunden, Sonn- und Feiertage 19:35 Stunden). Die vorzunehmende Gesamtschau aller Umstände rechtfertigt auch hier noch nicht die Annahme menschenunwürdiger Haftbedingungen. (10) 9. März 2010 - 20. Juli 2010 Auch für diesen Zeitraum der Unterbringung des Klägers in der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt T... ist die Würdigung des Landgerichts zutreffend. Der Kläger war in Einzelhafträumen (B IV-228, A I-7, A III-66) mit einer Größe von jeweils 6,4 Quadratmeter, später sogar seit dem 20. Juli 2010 allein in dem 21,4 Quadratmeter großen Haftraum III-64 (mit baulich nicht abgetrennter Toilette) untergebracht. Da er während dieser Zeit weiterhin als Zahnarzthelfer tätig war, gestalteten sich die Einschlusszeiten wiederum wenig einschneidend (bis 12. April 2010 Montag bis Mittwoch sowie Freitag ca. 9:30 Stunden, Donnerstag 13:50 Stunden, Sonnabend 15:30 Stunden, Sonn- und Feiertage 19:35 Stunden, danach Montag bis Donnerstag 8:35 Stunden, Freitag 13:50 Stunden, Sonnabend 15:30 Stunden, Sonn- und Feiertage 19:35 Stunden). Auch insoweit rechtfertigt die vorzunehmende Gesamtschau aller Umstände noch nicht die Annahme menschenunwürdiger Haftbedingungen. (11) Soweit der Kläger mit der Berufung für unterschiedliche Zeiträume darüber hinaus geltend macht, das Landgericht habe über die einzelnen Umstände der Haft Beweis erheben müssen, trifft dies nicht zu. Die oben erörterten, für die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Haft des Klägers als menschenunwürdig anzusehen ist, im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sind unstreitig. Die weiteren vom Kläger angeführten Umstände seiner Haft, wie z.B. eingeschränkte Belichtung und Durchlüftung, mangelhafte Beheizung, weitere hygienische oder bauliche Mängel der Hafträume, fallen – wie oben bereits erörtert – auch hier nicht erheblich ins Gewicht. Insoweit mag zwar wiederum eine „schäbige" Ausstattung der Hafträume gegeben sein, jedoch ist die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten. Gleiches gilt auch hier – wie oben ebenfalls bereits erörtert – für die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung. Soweit die Berufung meint, die Darlegungs- und Beweislast sei „aufgrund der besonderen Konstellationen und Bedingungen ... auf Seiten des Beklagten ... anzusiedeln“, ist auch dies unzutreffend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Menschenunwürdigkeit der Unterbringung begründen sollen, trägt der Kläger als Anspruchsteller. cc) Sollte der Kläger – entgegen den obigen Feststellungen – geltend machen wollen, dass er während seiner Untersuchungshaft bis zum 1. September 2009 so gut wie täglich 23 Stunden in seinen Hafträumen eingeschlossen gewesen sei, mögen solche Haftbedingungen als menschenunwürdig zu qualifizieren sein, weil derart lange tägliche Einschlusszeiten über einen längeren und unabsehbaren Zeitraum hinweg eine ganz erhebliche Beeinträchtigung grundlegender menschlicher Lebensbedingungen darstellen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn die Bediensteten des Beklagten hätten nach dem oben dargestellten Maßstab der Verschuldensprüfung jedenfalls nicht schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen, was einem Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG entgegenstünde. Verfassungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung aus der die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten auf eine menschenunwürdige Unterbringung bei einem derartigen Vollzug von Untersuchungshaft hätten schließen können, existierte nicht. Ebenso wenig wie die Problematik eines zu kleinen Einzelhaftraumes spielten auch Einschlusszeiten von 23 Stunden beim Vollzug von Untersuchungshaft in der fachlichen Diskussion seinerzeit keine Rolle. Derart äußerst lange tägliche Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, jedenfalls vor den streitgegenständlichen Haftzeiträumen in der Rechtsprechung nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 – 2 BvR 1778/93 – juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07; anders erst BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 – 2 BvR 736/11 – juris Tz. 31). Soweit bekannt, sind auch in der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte solche Einschlusszeiten in der Untersuchungshaft nicht beanstandet worden. Vor diesem Hintergrund könnte es den Amtsträgern des Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass sie überlange Einschlusszeiten beim Vollzug von Untersuchungshaft als hinnehmbar angesehen haben. dd) Auch auf anderer Grundlage steht dem Kläger gegen den Beklagten ein weitergehender Anspruch nicht zu. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 29). Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Art. 3 EMRK enthält - anders als Art. 5 Absatz 5 EMRK - keine unmittelbare Schadensersatzregelung (BGH, a.a.O., juris Tz. 30), auch nicht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere gibt es für verfassungsunmittelbare verschuldensunabhängige Staatshaftungsansprüche wegen Grundrechtsverletzungen keine Rechtsgrundlage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 – 1 BvR 2068/93 – juris Tz. 7). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 2 Nr. 1, 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Schutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO war nicht stattzugeben. Der Beklagte ist durch die getroffenen Anordnungen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ausreichend geschützt. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senates weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.