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Entscheidung

IX ZR 26/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/06 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.637,04 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Beru- fungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor. Der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts München, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen 2 - 3 - (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen ist, betrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO. Gegenstand des Berufungsurteils ist hingegen ausschließlich die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Mietzinsverbindlichkeiten um Neumasse- schulden im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO han- delte. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung betrifft daher nicht die- selbe Rechtsfrage. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Abweichung. Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, dass es für die Bestimmung des frühest möglichen Kündigungstermins im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf die objektive Rechtslage und nicht auf subjektive Kenntnisse des In- solvenzverwalters ankommt. Hiervon weicht das Urteil des Landesarbeitsge- richts München nicht ab. Es macht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu einer "Nachkündigung" nach bereits erfolgter Kündigung von einer evidenten Unwirksamkeit der früheren Kündigung, nicht von einer entsprechenden Kennt- nis des Insolvenzverwalters abhängig. Auch auf der Grundlage der Rechtsan- sicht des Landesarbeitsgerichts München ist daher im vorliegenden Fall man- gels rechtzeitiger Kündigung durch den Insolvenzverwalter eine Neumassever- bindlichkeit entstanden, weil die frühere Kündigung durch den Eigentümer des Mietobjekts bei bestehender Zwangsverwaltung evident unwirksam war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. §§ 20, 22, 23 Abs. 1 ZVG). 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Dauer- schuldverhältnis vom Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumassever- bindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorsorglich "nachgekündigt" werden muss, wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses (vom anderen 3 - 4 - Vertragsteil) bereits erklärt worden ist und diese Kündigung jedenfalls nicht von vornherein als evident unwirksam angesehen werden muss, ist nicht entschei- dungserheblich, weil die frühere Kündigung evident unwirksam war. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage im Zu- sammenhang mit der Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Neumasseschuld nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO klärungsbedürftig ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2005 - 9 O 74/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 22 U 139/05 -