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Urteil

2 Sa 24/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:0616.2SA24.14.0A
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Leitsätze
1. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt nur für Altmassegläubiger i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 3 InsO. Verbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO und § 209 Abs 2 InsO sind daher grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht um Neumasseverbindlichkeiten handelt.(Rn.29) 2. Stammen bestehende Annahmeverzugsvergütungsansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs 2 Nr 2 InsO), gelten sie als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.(Rn.31) 3. Der Ausspruch einer nach § 102 Abs 1 S 3 BetrVG unwirksamen Kündigung steht der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs 2 Nr 2 InsO auch dann nicht entgegen, wenn bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit über diese Kündigung noch ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig war. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter für die Begründung der Verbindlichkeit verantwortlich ist. Sog. oktroyierte, aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt. Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 - 2 Ca 763/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt nur für Altmassegläubiger i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 3 InsO. Verbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO und § 209 Abs 2 InsO sind daher grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht um Neumasseverbindlichkeiten handelt.(Rn.29) 2. Stammen bestehende Annahmeverzugsvergütungsansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs 2 Nr 2 InsO), gelten sie als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs 1 Nr 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.(Rn.31) 3. Der Ausspruch einer nach § 102 Abs 1 S 3 BetrVG unwirksamen Kündigung steht der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs 2 Nr 2 InsO auch dann nicht entgegen, wenn bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit über diese Kündigung noch ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig war. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter für die Begründung der Verbindlichkeit verantwortlich ist. Sog. oktroyierte, aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt. Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten.(Rn.34) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 - 2 Ca 763/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gemäß dem im Termin vom 16. Juni 2014 gestellten Berufungsantrag gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 25.828,11 EUR brutto abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 6.861,06 EUR brutto und abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 4.604,40 EUR netto nebst Zinsen für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 30. September 2013 als Neumasseverbindlichkeit richtet. Der Beklagte hat insoweit seine Berufung frist- sowie formgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Im Übrigen hat er seine Berufung im Termin vom 16. Juni 2014 zurückgenommen, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die festgestellten Altmasseverbindlichkeiten für die Zeit von März bis Dezember 2012 (Ziffer I des Urteilstenors) und den zuerkannten Zeugnisanspruch (Ziffer III des Urteilstenors) rechtskräftig ist. Die Berufung des Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Berufungsantrag keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage in Bezug auf die von der Klägerin als Neumasseverbindlichkeiten geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis September 2013 in der zuerkannten Höhe stattgegeben. 1. Die Klage ist hinsichtlich der von der Klägerin als Neumasseverbindlichkeiten geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis September 2013 zulässig. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt nur für Altmassegläubiger i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Verbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 209 Abs. 2 InsO sind daher grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht um Neumasseverbindlichkeiten handelt (BAG 08. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 13, NZA 2014, 860; BAG 2. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 9, NZA 2007, 696). Den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen können (BAG 08. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 13, NZA 2014, 860), hat der Beklagte nicht erhoben. 2. Die Klage ist insoweit auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den Annahmeverzugsvergütungsansprüchen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe für die Zeit von Januar bis September 2013 um Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt. Die vom Beklagten zuvor ausgesprochenen Kündigungen vom 28. März 2012 zum 30. Juni 2012 und vom 12. Juli 2012 zum 31. Oktober 2012 hat das Arbeitsgericht mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juli 2012 und 15. November 2012 wegen nicht erfolgter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt, so dass die Klägerin auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ihre Vergütung in unstreitiger Höhe abzüglich des erzielten Zwischenverdienstes bzw. des bezogenen Arbeitslosengeldes unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB beanspruchen kann. Die für die Zeit von Januar bis September 2013 bestehenden Annahmeverzugsvergütungsansprüche stammen aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Sie gelten daher als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - von der Arbeitsleistung freigestellt wird (BAG 31. März 2004 - 10 AZR 253/03 - Rn. 40, NZA 2004, 1093). a) Der Beklagte hat am 31. August 2012 die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, hat der Insolvenzverwalter zwei Möglichkeiten: Benötigt er ein Arbeitsverhältnis für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr, hat er das Dauerschuldverhältnis unverzüglich zu kündigen, wenn er sich nicht schadensersatzpflichtig nach § 61 InsO machen will. Benötigt er den Arbeitnehmer jedoch noch, um die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens fortzuführen, wird er so behandelt, als hätte er eine neue Masseverbindlichkeit erst begründet, denn es stand in seiner Macht, den Eintritt dieser Verbindlichkeit durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern. Wie sich die aus dem Gesetzeswortlaut ("konnte") ergibt, ist für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend. Gemeint ist nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können. Der Insolvenzverwalter hat zunächst die (formellen) Voraussetzungen, die anderenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX, herbeizuführen (BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - Rn. 31, NZA 2006, 162). b) Im Streitfall hätte der Beklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 31. August 2012 die Kündigung jedenfalls bis spätestens Ende September 2012 zum 31. Dezember 2012 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß §113 Satz 2 InsO wirksam aussprechen können. Dabei ist unerheblich, dass er vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits mit Schreiben vom 28. März 2012 und 12. Juli 2012 gekündigt hatte, weil beide Kündigungen nach den rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts mangels erfolgter Anhörung des Betriebsrats unwirksam waren. Der Ausspruch einer nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksamen Kündigung steht der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auch dann nicht entgegen, wenn bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit über diese Kündigung noch ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig war (vgl. BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - Rn. 39 und 41, NZA 2006, 162; vgl. auch ArbG Herford 18. Juni 2012 - 1 Ca 1361/11 - ZInsO 2012, 1325). Das folgt auch aus dem Zweck der in § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO getroffenen Differenzierung, der dahingeht, Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen dann wie vom Insolvenzverwalter neu begründete Verbindlichkeiten zu behandeln, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hatte, ihre Entstehung durch Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu verhindern. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter für die Begründung der Verbindlichkeit verantwortlich ist. Sog. oktroyierte, aufgezwungene Verbindlichkeiten werden als Altmasseverbindlichkeiten behandelt. Verbindlichkeiten, deren Entstehung der Insolvenzverwalter verhindern konnte, gelten als Neumasseverbindlichkeiten (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 12, NZA 2006, 1122). Der Beklagte war nach der maßgeblichen objektiven Lage rechtlich nicht gehindert, nach der am 31 August 2012 erfolgten Anzeige der Masseunzulänglichkeit alle formellen Voraussetzungen zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung herbeizuführen, so dass er das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats September 2012 zum 31. Dezember 2012 hätte kündigen können. Diese Möglichkeit nahm der Beklagte nicht wahr, so dass die Klägerin die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2013 als Neumasseforderung verlangen kann. Vorliegend war der Beklagte dafür verantwortlich, zunächst die formellen Voraussetzungen für den Ausspruch einer wirksamen Kündigung zu schaffen. Das hat er nach den beiden rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts in den geführten Vorprozessen nicht gemacht. Soweit sich der Beklagte erst im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 5. November 2013 darauf berufen hat, dass der im Betriebsratsbezirk P. gebildete Betriebsrat für die Klägerin nicht zuständig gewesen sei und daher im Falle der Klägerin kein Betriebsrat hätte angehört werden müssen, hätte er dies in den beiden zuvor geführten Kündigungsschutzprozessen vorbringen müssen. Aufgrund der beiden Urteile des Arbeitsgerichts steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die zuvor ausgesprochenen Kündigungen vom 28. März 2012 und 12. Juli 2012 nicht aufgelöst worden ist. c) Aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 - 4 Sa 243/05 - folgt nichts anderes. Zum einen betrifft der Rechtssatz des Landearbeitsgerichts München, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen, wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen sei, die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH 11. Dezember 2008 - IX ZR 26/06 - Rn. 2, juris). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist hingegen ausschließlich die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Annahmeverzugsvergütungsansprüchen um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht München in der genannten Entscheidung eine nicht bestehende Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum vorsorglichen Ausspruch einer erneuten Kündigung daran geknüpft, dass die bereits zuvor ausgesprochene Kündigung nicht evident - etwa wegen des Fehlens förmlicher Voraussetzungen (Betriebsratsanhörung, erforderliche behördliche Zustimmung gemäß § 85 SGB IX) - unwirksam war. Im Hinblick darauf, dass den beiden Kündigungsschutzklagen gegen die zuvor ausgesprochenen Kündigungen des Beklagten nach den beiden rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts gerade wegen des Fehlens der förmlichen Voraussetzung einer Anhörung des Betriebsrates stattgegeben worden war, führt auch die vom Landesarbeitsgericht München vertretene Rechtsansicht im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Mithin handelt es sich bei den von der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2013 geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüchen um Neumasseverbindlichkeiten, deren Höhe (gemäß der von der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 vorgenommenen Berechnung) der Beklagte nicht mehr bestritten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Einordnung von Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 30. September 2013 als Neumasseverbindlichkeiten. Die Klägerin war seit 18 Jahren bei der Firma A. S. e.K. (Gemeinschuldnerin) als Verkäuferin gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.869,79 EUR beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts U. - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 wurde über das Vermögen des A. S., Inhaber der Firma A. S. e. K., das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2012 zum 30. Juni 2012 und erneut mit Schreiben vom 12. Juli 2012 zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Beide Kündigungen wurden vom Arbeitsgericht Kaiserslautern durch - inzwischen rechtskräftige - Urteile vom 12. Juli 2012 (Az.: 2 Ca 593/12) und vom 15. November 2012 (Az.: 2 Ca 1126/12) wegen nicht erfolgter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt. Am 31. August 2012 hat der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Bereits seit Ende März 2012 war die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung von Altmasseverbindlichkeiten für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 begehrt und die Zahlung ihrer Vergütung für die Zeit von Januar 2013 bis September 2013 als Neumasseverbindlichkeiten verlangt. Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. November 2013 - 2 Ca 763/13 - verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass ihr gegen den Beklagten ein Masseschuldanspruch in Höhe von 26.088,11 EUR brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 10.436,64 EUR netto abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 4.680,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 260,00 EUR brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 76,74 EUR seit 10.04.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR seit 10.05.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.06.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.07.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.08.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.09.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.10.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.11.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.12.2012 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.01.2013 zusteht. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.828,11 EUR brutto abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 6.861,06 EUR brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 4.604,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.02.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.03.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.560,00 EUR brutto seit 10.04.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.05.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.06.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR netto seit 10.07.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,10 EUR seit 10.08.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.090,53 EUR brutto seit 10.09.2013 aus 2.869,79 EUR abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 1.090,53 EUR netto seit 10.10.2013 zu zahlen. 3. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 07. November 2013 - 2 Ca 763/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 16. Dezember 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09. Januar 2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. März 2014 mit Schriftsatz vom 17. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, als er für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 30. September 2013 zur Zahlung von 25.828,11 EUR brutto abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 6.861,06 EUR brutto und abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 4.604,40 EUR netto nebst Zinsen als Neumasseverbindlichkeiten verurteilt worden ist. Im Übrigen hat er die Berufung im Termin vom 16. Juni 2014 zurückgenommen. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Neumasseverbindlichkeiten bereits nach Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist begründet würden und der Klägerin seit 01. Januar 2013 Zahlungsansprüche gegenüber der Masse als Neumasseverbindlichkeiten zustünden. Nach dem Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 liege keine Neumasseverbindlichkeit vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht gekündigt habe, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits zuvor gekündigt gewesen sei. In diesem Falle sei der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen schwebenden Kündigungsschutzprozess über die frühere Kündigung vorsorglich nachzukündigen, es sei denn, die frühere Kündigung hätte von vornherein als evident unwirksam angesehen werden müssen. Nach dieser zutreffenden Rechtsprechung dürfe er durchaus abwarten, inwieweit die vorher ausgesprochene Kündigung rechtswirksam sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Kaiserslautern sei er mithin nicht verpflichtet gewesen, das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis der Klägerin unmittelbar nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erneut zu kündigen. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt des erstmöglichen Kündigungstermins nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit abzustellen. Dies wäre nach der zutreffenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts München erst im Januar 2013 gewesen, so dass die Kündigungsfrist der Klägerin dann am 30. April 2013 geendet hätte. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München hätte er, soweit er gegen das Urteil Berufung eingelegt hätte, sogar noch das Berufungsurteil abwarten und dann erst das Arbeitsverhältnis erneut mit der Klägerin kündigen können, ohne dass es zu Neumasseverbindlichkeiten geführt hätte. Im Übrigen habe sich das Arbeitsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit überhaupt Neumasseverbindlichkeiten begründet würden, soweit eine unwiderrufliche Freistellung vorliege und es ihm aufgrund der vollständigen Stilllegung auch unmöglich gewesen sei, überhaupt noch Arbeitsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. November 2013 - 2 Ca 763/13 - abzuändern, soweit es ihn zur Zahlung von 25.828,11 EUR brutto abzüglich anderweitigem Verdienst in Höhe von 6.861,06 EUR brutto und abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 4.604,40 EUR netto nebst Zinsen verurteilt hat (Ziffer II des Urteilstenors), und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, der Beklagte könne sich nicht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 berufen, weil danach eine Nachkündigung nur dann nicht erforderlich sei, wenn die bereits zuvor ausgesprochene Kündigung aus nachvollziehbaren Gründen aus der objektiven Sicht eines verständigen Insolvenzverwalters aufgrund rechtserheblicher Erwägungen veranlasst und nicht etwa evident unwirksam sei. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München sei eine Kündigung dann evident unwirksam, wenn zum Beispiel eine Betriebsratsanhörung nicht oder fehlerhaft erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei den Kündigungen vom 28. März 2012 sowie 12. Juli 2012 den zuständigen Betriebsrat überhaupt nicht angehört habe, müsse der Ausspruch dieser evident unwirksamen Kündigungen als nachlässig angesehen werden und habe nichts mit der ordentlichen Abwicklung von Arbeitsverhältnissen durch einen Insolvenzverwalter zu tun. Anderenfalls würde dies geradezu den Ausspruch von "Schnellschusskündigungen" durch den Insolvenzverwalter provozieren, um sich damit der Begründung von Masseverbindlichkeiten zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe der Insolvenzverwalter es auf keinen Fall versäumen, Dauerschuldverhältnisse mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu kündigen, wenn er den Vertragsgegenstand für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr benötige. Mit dem Begriff des "Könnens" im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei ein rechtliches Können gemeint. Dem Beklagten wäre es unproblematisch möglich gewesen, eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen, indem er zuvor den zuständigen Betriebsrat zu den Kündigungen ordnungsgemäß angehört hätte. Dieses grob fahrlässige Unterlassen könne nicht zu ihren Lasten gehen. Hätte der Beklagte nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis mit ihr unter Einhaltung der Frist des § 113 InsO gekündigt, so wäre dies spätestens am 31. Dezember 2012 beendet gewesen, so dass ihre Lohnansprüche ab Januar 2013 Neumasseverbindlichkeiten seien. Der Arbeitgeber trage das Risiko einer unwirksamen Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob diese evident unwirksam sei oder nicht. Es sei weder arbeitsrechtlich noch insolvenzrechtlich geboten, den Insolvenzverwalter vor den wirtschaftlichen Folgen einer unwirksamen Kündigung zu schützen. Dem Beklagten wäre es unproblematisch möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden und sich der Begründung von Neumasseverbindlichkeiten zu entziehen. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München würde der Insolvenzverwalter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Neumasseverbindlichkeiten produzieren, was sich unter Umständen mehrere Jahre hinziehen könne. Eine solche Regelung sehe weder das Arbeitsrecht noch die Insolvenzordnung vor. Ihre Freistellung durch den Beklagten habe keine Auswirkung auf die Begründung von Neumasseverbindlichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.