Entscheidung
5 StR 426/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 426/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Okto- ber 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schwe- ren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl- len eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver- hängt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum Verwer- fungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhand- lung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewie- sen. 1 Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Begründungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Gehörsverlet- zung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO. 2 1. Mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet“ hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 74/08). 3 - 3 - 2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung ei- ner Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des General- bundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge- generklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä- gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG – Kammer – StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi- sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un- geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosig- keit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 5 3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtli- cher Beschlussentscheidungen. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp